DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.4 - 8.4 Blitzschutzanlagen

8.4.1 Prüffristen

Blitzschutzanlagen von gefährlichen Gebäuden oder gefährlichen Plätzen sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach Instandsetzung, nach wesentlichen Änderungen vor Wiederinbetriebnahme und in wiederkehrenden und von der Unternehmerin oder dem Unternehmer auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Fristen, spätestens jedoch nach 3 Jahren, durch eine befähigte Person zu prüfen.

Für die Prüfung von Blitzschutzanlagen in gefährlichen Gebäuden sowie auf gefährlichen Plätzen hat sich eine Prüffrist von einmal jährlich bewährt.

Siehe auch TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen".

8.4.2 Überprüfung nach Blitzeinschlag

Nach einem festgestellten Blitzeinschlag in die Anlage oder in deren unmittelbaren Umgebung ist durch eine befähigte Person festzustellen, ob Schäden an den Blitzschutzanlagen erkennbar sind.

8.4.3 Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.