DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Abbrand

    Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, deren lineare Fortpflanzungsgeschwindigkeit kleiner als 0,1 m/s und deren flächenbezogener Massendurchsatz kleiner als 100 kg/m2s ist.

  2. 2.

    Abfälle

    Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich die Unternehmerin oder der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.

  3. 3.

    Abstellen

    Das kurzzeitige Aufbewahren (maximal tägliche Schichtzeit, bei Dreischichtbetrieb maximal 24 h) in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen zum Überbrücken der Zeit bis zum Weiterverarbeiten oder Bearbeiten in den dafür bestimmten Abstellgebäuden, Abstellräumen oder auf den dafür bestimmten Abstellplätzen.

  4. 4.

    Aufbewahren

    Der Oberbegriff für jede Art des Lagerns, Abstellens und Bereithaltens.

  5. 5.

    Ausblaseflächen

    Öffnungen in Wänden oder Dächern oder aus leichten Baustoffen bestehende Gebäudeteile, die bei einem Ereignis in einem gefährlichen Raum einen schnellen Druckabbau in eine vorbestimmbare Richtung ermöglichen.

  6. 6.

    Akzeptor

    Durch Brand oder Explosionswirkung gefährdetes Objekt (Gebäude oder Platz) im ungefährlichen und gefährlichen Betriebsteil.

  7. 7.

    Akzeptorklasse

    Einteilung der gefährlichen und ungefährlichen Objekte unter Beachtung der örtlichen und baulichen Schutzsysteme als gefährdetes Objekt.

  8. 8.

    Bedienungsräume und -gebäude

    Räume und Gebäude des gefährlichen Gebäudes, von denen aus Arbeitsmaschinen oder Einrichtungen für Tätigkeiten "unter Sicherheit" betätigt werden und in denen auch Explosivstoffe vorhanden sein dürfen. Sind die Örtlichkeiten in ungefährlichen Gebäuden untergebracht, dürfen sie den gleichen Zwecken dienen; Explosivstoffe dürfen jedoch nicht vorhanden sein.

  9. 9.

    Bereithalten

    Das vorübergehende Aufbewahren (maximal Schichtzeit) von Explosivstoffen, auch in Versandverpackungen, in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen.

  10. 10.

    Betriebseinrichtungen

    Alle Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Teil I Kapitel 1 verwendet werden.

  11. 11.

    Deflagration

    Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, die schneller als der Abbrand, jedoch mit Unterschallgeschwindigkeit abläuft.

  12. 12.

    Detonation

    Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen unter Bildung einer Stoßwelle, deren Geschwindigkeit größer ist als die Schallgeschwindigkeit im Stoff selbst ist.

  13. 13.

    Donator

    Gefährdendes Objekt (gefährliches Gebäude oder Platz), von dem Brand oder Explosionswirkung ausgehen können.

  14. 14.

    Donatorklasse

    Einteilung der gefährdenden Objekte (gefährliche Gebäude und Plätze) unter Beachtung der örtlichen und baulichen Schutzsysteme.

  15. 15.

    Einzelgebäude

    Ein- oder mehrräumige Gebäude, die durch Sicherheitsabstände von anderen Gebäuden getrennt sind und in denen gleichzeitig nur bestimmte Tätigkeiten vorgenommen werden dürfen.

  16. 16.

    Entsorgen

    Das gefahrlose Beseitigen von Explosivstoffen oder explosivstoffhaltigen Materialien.

  17. 17.

    Explosion

    Die mechanische Wirkung eines plötzlichen Druckanstieges, der als Folge einer Deflagration oder Detonation eines Explosivstoffes auftritt.

  18. 18.

    Explosivstoffe

    Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, Anzündstoffe und Gegenstände, die diese Stoffe beinhalten (hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition im Sinne des Waffengesetzes) sowie pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände inklusive Anzündmittel. Explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen dienen, sind den Explosivstoffen gleichgestellt.

  19. 19.

    Flugfeuer

    Brennende, umherfliegende Teile aus einem Brand oder Explosionsherd.

  20. 20.

    Gebäude mit Brandgefahr

    Gefährliche Gebäude, in denen mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 bis 1.4 umgegangen wird.

  21. 21.

    Gebäude mit Explosionsgefahr

    Gefährliche Gebäude, in denen mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.1, 1.1-1, 1.1-2, 1.1-3 und 1.2 umgegangen wird.

  22. 22.

    Gefahrenbereich gefährlicher Gebäude

    Bereich, in dem Personen durch Brand- oder Explosionseinwirkung gefährdet werden könnten.

  23. 23.

    Gefahrgruppen

    Einteilung der Explosivstoffe in Gruppen. Maßgebend sind die Brand- und/oder Explosionswirkungen, die bei der Auslösung auftreten, sowie ihre sicherheitstechnischen Kenndaten.

  24. 24.

    Gefährliche Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze, Räume

    Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze und Räume an oder in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sein können. Ausgenommen davon sind Laboratorien.

  25. 25.

    Gegenstände mit Explosivstoff

    Gegenstände, die Explosivstoff enthalten oder aus ihnen bestehen; hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition.

  26. 26.

    Innerbetrieblicher Transport

    Ortsveränderungen von umschlossenen Explosivstoffen innerhalb des Betriebsgeländes.

  27. 27.

    Laboratorien

    Gebäude oder Räume, in denen Tätigkeiten mit Explosivstoffen durchgeführt werden, die ausschließlich einen wissenschaftlichen, wissenschaftlichtechnischen oder analytischen Zweck haben.

  28. 28.

    Lagern

    Das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

  29. 29.

    Massenexplosion

    Eine Explosion, die nahezu gleichzeitig die gesamte Explosivstoffmenge umfasst.

  30. 30.

    Nettoexplosivstoffmasse (NEM)

    Masse der Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und pyrotechnischen Sätze (einschließlich deren Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.

  31. 31.

    Pyrotechnische Gegenstände

    Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten und die der Vergnügung von Zuschauern oder technischen Zwecken dienen. Zu den pyrotechnischen Gegenständen zählt auch pyrotechnische Munition im Sinne des Waffengesetzes.

  32. 32.

    Pyrotechnische Sätze

    Sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die nach deren Auslösung eine Brand-, Druck-, Heiz-, Leucht- oder Licht-, Reiz-, Treib-, Anzünd- oder Zünd- oder schädlingsbekämpfende Wirkung erzeugen sollen.

  33. 33.

    Reststoffe

    Stoffe, auch Explosivstoffe oder mit Explosivstoffen behaftete Materialien, die entsprechend ihrem Verwendungszweck noch verwertet werden.

  34. 34.

    Schutzabstände

    Zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltende Abstände. Sie sind als Mindestentfernungen von der Außenkante des gefährdenden Objektes bis zur Außenkante des gefährdeten Objektes einzuhalten.

  35. 35.

    Schutzgebäude

    Ungefährliche Gebäude des gefährlichen Betriebsteiles, die dem Aufenthalt und Schutz von Versicherten bei Tätigkeiten "unter Sicherheit" oder sonstigen äußeren Gefahren, z. B. bei Gewitter, dienen.

  36. 36.

    Schutzräume

    Räume, die dem Aufenthalt und Schutz von Versicherten während gefährlicher Arbeitsvorgänge dienen und sich an oder in der Nähe gefährlicher Gebäude befinden.

  37. 37.

    Sicherheitsabstände

    Einzuhaltende Abstände zwischen gefährlichen und ungefährlichen Gebäuden und Plätzen innerhalb des Betriebsgeländes, d. h. im gefährlichen und zum ungefährlichen Betriebsteil. Sie sind als Mindestentfernungen von der Außenkante des gefährdenden Objektes bis zur Außenkante des gefährdeten Objektes einzuhalten.

  38. 38.

    Sprengstücke

    Teile explodierter Gegenstände nach Nr. 25 und Nr. 31, die vom Ausgangspunkt der Explosion weggeschleudert werden.

  39. 39.

    Ständiger Arbeitsplatz

    Arbeitsplatz, an dem Versicherte mehr als 30 Tage im Jahr oder mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt sind.

  40. 40.

    Sympathetischer Detonationsabstand

    Maximaler Abstand zwischen benachbarten Explosivstoffmengen, bei denen eine gleichzeitige Explosion durch die Stoßwelle erfolgt.

  41. 41.

    Tätigkeiten "unter Sicherheit"

    Tätigkeiten, bei denen aufgrund hoher Gefährdungen der Versicherten durch Brand- oder Explosionswirkungen zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere bauliche, anlagen- und steuerungstechnische Maßnahmen, die eine räumliche Trennung von Mensch und Brand oder Explosionsgefahr gewährleisten, erforderlich sind.

  42. 42.

    Ungefährliche Betriebsteile, Gebäude

    Betriebsteile, Gebäude, in denen bestimmungsgemäß keine Explosivstoffe vorhanden sind.

  43. 43.

    Verkehrswege

    Straßen, Schienen und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichem Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.

  44. 44.

    Vernichten

    Vorgänge, durch die Explosivstoffe irreversibel unwirksam gemacht werden, ohne dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden.

  45. 45.

    Versandverpackung

    Eine nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Verpackung.

  46. 46.

    Versuchsstrecken

    Einrichtungen, in denen insbesondere Explosivstoffe auf Schlagwetter und Kohlenstaubsicherheit geprüft werden.

  47. 47.

    Widerstandswände

    Wände, die bei einer Explosion im Innern des Raumes noch den statischen Erfordernissen genügen, aber nicht so zerstört werden, dass von ihnen unmittelbare Gefährdungen ausgehen und die Übertragung von Bränden oder Explosionen verhindern.

  48. 48.

    Wohnbereiche

    Nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereiche bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.

  49. 49.

    Wurfstücke

    Teile von Gebäuden oder Einrichtungen, die bei einer Explosion entstehen und vom Ausgangspunkt der Explosion fortgeschleudert werden.

  50. 50.

    Zersetzungstemperatur

    Die niedrigste Temperatur des Explosivstoffes, bei der eine bestimmte Menge eines Stoffes - unter festgelegten Bedingungen erhitzt - sich unter Wärmeentwicklung sofort zersetzt. Diese Zersetzung kann unter Entzündung oder als Verpuffung, Explosion, flammloses Abrauchen oder Aufschäumen verlaufen. Die Zersetzungstemperatur wird immer durch Differenzthermoanalyse (DTA) bestimmt.