Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Abbrand
Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, deren lineare Fortpflanzungsgeschwindigkeit kleiner als 0,1 m/s und deren flächenbezogener Massendurchsatz kleiner als 100 kg/m2s ist.
- 2.
Abfälle
Explosivstoffe, pyrotechnische Gegenstände oder explosivstoffhaltige Materialien, deren sich die Unternehmerin oder der Unternehmer entledigen will oder deren geordnete Entsorgung geboten ist.
- 3.
Abstellen
Das kurzzeitige Aufbewahren (maximal tägliche Schichtzeit, bei Dreischichtbetrieb maximal 24 h) in einer vom Betrieb bestimmten Verpackung bei oder in der Nähe von Arbeitsplätzen zum Überbrücken der Zeit bis zum Weiterverarbeiten oder Bearbeiten in den dafür bestimmten Abstellgebäuden, Abstellräumen oder auf den dafür bestimmten Abstellplätzen.
- 4.
Aufbewahren
Der Oberbegriff für jede Art des Lagerns, Abstellens und Bereithaltens.
- 5.
Ausblaseflächen
Öffnungen in Wänden oder Dächern oder aus leichten Baustoffen bestehende Gebäudeteile, die bei einem Ereignis in einem gefährlichen Raum einen schnellen Druckabbau in eine vorbestimmbare Richtung ermöglichen.
- 6.
Akzeptor
Durch Brand oder Explosionswirkung gefährdetes Objekt (Gebäude oder Platz) im ungefährlichen und gefährlichen Betriebsteil.
- 7.
Akzeptorklasse
Einteilung der gefährlichen und ungefährlichen Objekte unter Beachtung der örtlichen und baulichen Schutzsysteme als gefährdetes Objekt.
- 8.
Bedienungsräume und -gebäude
Räume und Gebäude des gefährlichen Gebäudes, von denen aus Arbeitsmaschinen oder Einrichtungen für Tätigkeiten "unter Sicherheit" betätigt werden und in denen auch Explosivstoffe vorhanden sein dürfen. Sind die Örtlichkeiten in ungefährlichen Gebäuden untergebracht, dürfen sie den gleichen Zwecken dienen; Explosivstoffe dürfen jedoch nicht vorhanden sein.
- 9.
Bereithalten
Das vorübergehende Aufbewahren (maximal Schichtzeit) von Explosivstoffen, auch in Versandverpackungen, in der für den Fortgang der Arbeit erforderlichen Menge an oder in der Nähe von Arbeitsplätzen.
- 10.
Betriebseinrichtungen
Alle Einrichtungen, die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Teil I Kapitel 1 verwendet werden.
- 11.
Deflagration
Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen mit Flammenbildung, die schneller als der Abbrand, jedoch mit Unterschallgeschwindigkeit abläuft.
- 12.
Detonation
Die chemische Umsetzung von Explosivstoffen unter Bildung einer Stoßwelle, deren Geschwindigkeit größer ist als die Schallgeschwindigkeit im Stoff selbst ist.
- 13.
Donator
Gefährdendes Objekt (gefährliches Gebäude oder Platz), von dem Brand oder Explosionswirkung ausgehen können.
- 14.
Donatorklasse
Einteilung der gefährdenden Objekte (gefährliche Gebäude und Plätze) unter Beachtung der örtlichen und baulichen Schutzsysteme.
- 15.
Einzelgebäude
Ein- oder mehrräumige Gebäude, die durch Sicherheitsabstände von anderen Gebäuden getrennt sind und in denen gleichzeitig nur bestimmte Tätigkeiten vorgenommen werden dürfen.
- 16.
Entsorgen
Das gefahrlose Beseitigen von Explosivstoffen oder explosivstoffhaltigen Materialien.
- 17.
Explosion
Die mechanische Wirkung eines plötzlichen Druckanstieges, der als Folge einer Deflagration oder Detonation eines Explosivstoffes auftritt.
- 18.
Explosivstoffe
Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe, Anzündstoffe und Gegenstände, die diese Stoffe beinhalten (hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition im Sinne des Waffengesetzes) sowie pyrotechnische Sätze und pyrotechnische Gegenstände inklusive Anzündmittel. Explosionsgefährliche Stoffe, die zur Herstellung von Explosivstoffen dienen, sind den Explosivstoffen gleichgestellt.
- 19.
Flugfeuer
Brennende, umherfliegende Teile aus einem Brand oder Explosionsherd.
- 20.
Gebäude mit Brandgefahr
Gefährliche Gebäude, in denen mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 bis 1.4 umgegangen wird.
- 21.
Gebäude mit Explosionsgefahr
Gefährliche Gebäude, in denen mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.1, 1.1-1, 1.1-2, 1.1-3 und 1.2 umgegangen wird.
- 22.
Gefahrenbereich gefährlicher Gebäude
Bereich, in dem Personen durch Brand- oder Explosionseinwirkung gefährdet werden könnten.
- 23.
Gefahrgruppen
Einteilung der Explosivstoffe in Gruppen. Maßgebend sind die Brand- und/oder Explosionswirkungen, die bei der Auslösung auftreten, sowie ihre sicherheitstechnischen Kenndaten.
- 24.
Gefährliche Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze, Räume
Arbeitsplätze, Betriebsteile, Gebäude, Plätze und Räume an oder in denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe vorhanden sein können. Ausgenommen davon sind Laboratorien.
- 25.
Gegenstände mit Explosivstoff
Gegenstände, die Explosivstoff enthalten oder aus ihnen bestehen; hierzu zählen auch Munition und Teile von Munition.
- 26.
Innerbetrieblicher Transport
Ortsveränderungen von umschlossenen Explosivstoffen innerhalb des Betriebsgeländes.
- 27.
Laboratorien
Gebäude oder Räume, in denen Tätigkeiten mit Explosivstoffen durchgeführt werden, die ausschließlich einen wissenschaftlichen, wissenschaftlichtechnischen oder analytischen Zweck haben.
- 28.
Lagern
Das Aufbewahren zur späteren Verwendung sowie zur Abgabe an andere. Es schließt die Bereitstellung zur Beförderung ein, wenn diese nicht binnen 24 Stunden nach ihrem Beginn oder am darauffolgenden Werktag erfolgt. Ist dieser Werktag ein Sonnabend, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
- 29.
Massenexplosion
Eine Explosion, die nahezu gleichzeitig die gesamte Explosivstoffmenge umfasst.
- 30.
Nettoexplosivstoffmasse (NEM)
Masse der Sprengstoffe, Treibstoffe, Zündstoffe und pyrotechnischen Sätze (einschließlich deren Phlegmatisierungsmittel) ohne deren Umhüllung und Verpackung.
- 31.
Pyrotechnische Gegenstände
Gegenstände, die pyrotechnische Sätze enthalten und die der Vergnügung von Zuschauern oder technischen Zwecken dienen. Zu den pyrotechnischen Gegenständen zählt auch pyrotechnische Munition im Sinne des Waffengesetzes.
- 32.
Pyrotechnische Sätze
Sie enthalten explosionsgefährliche Stoffe oder Stoffgemische, die nach deren Auslösung eine Brand-, Druck-, Heiz-, Leucht- oder Licht-, Reiz-, Treib-, Anzünd- oder Zünd- oder schädlingsbekämpfende Wirkung erzeugen sollen.
- 33.
Reststoffe
Stoffe, auch Explosivstoffe oder mit Explosivstoffen behaftete Materialien, die entsprechend ihrem Verwendungszweck noch verwertet werden.
- 34.
Schutzabstände
Zur Allgemeinheit oder Nachbarschaft einzuhaltende Abstände. Sie sind als Mindestentfernungen von der Außenkante des gefährdenden Objektes bis zur Außenkante des gefährdeten Objektes einzuhalten.
- 35.
Schutzgebäude
Ungefährliche Gebäude des gefährlichen Betriebsteiles, die dem Aufenthalt und Schutz von Versicherten bei Tätigkeiten "unter Sicherheit" oder sonstigen äußeren Gefahren, z. B. bei Gewitter, dienen.
- 36.
Schutzräume
Räume, die dem Aufenthalt und Schutz von Versicherten während gefährlicher Arbeitsvorgänge dienen und sich an oder in der Nähe gefährlicher Gebäude befinden.
- 37.
Sicherheitsabstände
Einzuhaltende Abstände zwischen gefährlichen und ungefährlichen Gebäuden und Plätzen innerhalb des Betriebsgeländes, d. h. im gefährlichen und zum ungefährlichen Betriebsteil. Sie sind als Mindestentfernungen von der Außenkante des gefährdenden Objektes bis zur Außenkante des gefährdeten Objektes einzuhalten.
- 38.
Sprengstücke
Teile explodierter Gegenstände nach Nr. 25 und Nr. 31, die vom Ausgangspunkt der Explosion weggeschleudert werden.
- 39.
Ständiger Arbeitsplatz
Arbeitsplatz, an dem Versicherte mehr als 30 Tage im Jahr oder mehr als 2 Stunden pro Arbeitstag beschäftigt sind.
- 40.
Sympathetischer Detonationsabstand
Maximaler Abstand zwischen benachbarten Explosivstoffmengen, bei denen eine gleichzeitige Explosion durch die Stoßwelle erfolgt.
- 41.
Tätigkeiten "unter Sicherheit"
Tätigkeiten, bei denen aufgrund hoher Gefährdungen der Versicherten durch Brand- oder Explosionswirkungen zusätzliche Schutzmaßnahmen, insbesondere bauliche, anlagen- und steuerungstechnische Maßnahmen, die eine räumliche Trennung von Mensch und Brand oder Explosionsgefahr gewährleisten, erforderlich sind.
- 42.
Ungefährliche Betriebsteile, Gebäude
Betriebsteile, Gebäude, in denen bestimmungsgemäß keine Explosivstoffe vorhanden sind.
- 43.
Verkehrswege
Straßen, Schienen und Schifffahrtswege, die uneingeschränkt dem öffentlichem Verkehr zugänglich sind, ausgenommen solche mit geringer Verkehrsdichte.
- 44.
Vernichten
Vorgänge, durch die Explosivstoffe irreversibel unwirksam gemacht werden, ohne dass sie bestimmungsgemäß verwendet werden.
- 45.
Versandverpackung
Eine nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Verpackung.
- 46.
Versuchsstrecken
Einrichtungen, in denen insbesondere Explosivstoffe auf Schlagwetter und Kohlenstaubsicherheit geprüft werden.
- 47.
Widerstandswände
Wände, die bei einer Explosion im Innern des Raumes noch den statischen Erfordernissen genügen, aber nicht so zerstört werden, dass von ihnen unmittelbare Gefährdungen ausgehen und die Übertragung von Bränden oder Explosionen verhindern.
- 48.
Wohnbereiche
Nicht mit dem Betrieb in Zusammenhang stehende Bereiche bewohnter Gebäude. Gebäude und Anlagen mit Räumen, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Personen bestimmt und geeignet sind, stehen bewohnten Gebäuden gleich.
- 49.
Wurfstücke
Teile von Gebäuden oder Einrichtungen, die bei einer Explosion entstehen und vom Ausgangspunkt der Explosion fortgeschleudert werden.
- 50.
Zersetzungstemperatur
Die niedrigste Temperatur des Explosivstoffes, bei der eine bestimmte Menge eines Stoffes - unter festgelegten Bedingungen erhitzt - sich unter Wärmeentwicklung sofort zersetzt. Diese Zersetzung kann unter Entzündung oder als Verpuffung, Explosion, flammloses Abrauchen oder Aufschäumen verlaufen. Die Zersetzungstemperatur wird immer durch Differenzthermoanalyse (DTA) bestimmt.