DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.3 - 8.3 Potentialausgleich

8.3.1 Prüffristen

Gefährliche Gebäude und gefährliche Plätze, Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen, nach Instandsetzungen vor der Wiederinbetriebnahme und in wiederkehrenden und von der Unternehmerin oder dem Unternehmer auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Fristen, spätestens jedoch nach 3 Jahren, durch eine befähigte-Person daraufhin zu prüfen, dass sich zündfähige elektrostatische Aufladungen nicht bilden können oder diese gefahrlos abgeleitet werden.

Siehe auch TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

Siehe auch TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen".

8.3.2 Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.