DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 8.2 - 8.2 Elektrische Anlagen

8.2.1 Prüffristen für elektrische Anlagen

Elektrische Anlagen in gefährlichen Gebäuden und Räusmen oder auf gefährlichen Plätzen sind vor der ersten Inbetriebnahme, sowie nach wesentlichen Änderungen, vor Wiederinbetriebnahme und bei Bedarf, in wiederkehrenden und von der Unternehmerin oder dem Unternehmer auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Fristen, spätestens jedoch nach 3 Jahren , durch eine befähigte Person zu prüfen.

Für die Prüfung von elektrischen Anlagen in gefährlichen Gebäuden und Räumen sowie auf gefährlichen Plätzen haben sich Prüffristen von mindestens einmal jährlich bewährt.

Siehe auch TRBS 1203 "Befähigte Personen - Allgemeine Anforderungen".

8.2.2 Prüfergebnisse

Die Ergebnisse der Prüfung sind in ein Prüfbuch oder einen Prüfbericht einzutragen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.