Abschnitt 7.3 - 7.3 Schutzkleidung bei Gefährdung durch elektrostatische Entladungen
An Arbeitsplätzen mit Explosivstoffen, die durch elektrostatische Entladungen entzündet werden können, dürfen nur Schutzkleidung und Schuhwerk getragen werden, die in Abhängigkeit von der Zündfähigkeit der Explosivstoffe ausreichend leit- bzw. ableitfähig sind.
Bezüglich der Auswahl geeigneter Schutzkleidung siehe auch Abschnitt Nummer 7 der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".