DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 7.3 - 7.3 Schutzkleidung bei Gefährdung durch elektrostatische Entladungen

An Arbeitsplätzen mit Explosivstoffen, die durch elektrostatische Entladungen entzündet werden können, dürfen nur Schutzkleidung und Schuhwerk getragen werden, die in Abhängigkeit von der Zündfähigkeit der Explosivstoffe ausreichend leit- bzw. ableitfähig sind.

Bezüglich der Auswahl geeigneter Schutzkleidung siehe auch Abschnitt Nummer 7 der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".