DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 7.1 - 7 Persönliche Schutzausrüstungen
7.1 Allgemeine Anforderungen

7.1.1 Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen zur Verfügung zu stellen, instand zu halten und nach Bedarf reinigen zu lassen.

7.1.2 Tragen von Schutzkleidung

Die erforderliche Schutzkleidung ist vor Beginn der Tätigkeit in den dazu bestimmten Umkleideräumen anzuziehen und dort nach Beendigung der Arbeit abzulegen.

7.1.3 Straßen- und Schutzkleidung

Straßenkleidung darf nicht in Räume mitgenommen werden, in denen sich offene Explosivstoffe befinden. Ungereinigte Schutzkleidung darf nicht aus dem Betrieb mitgenommen werden.

7.1.4 Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen

Die Versicherten haben die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen.