DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.12 - 6.12 Verhalten bei Bränden und Explosionen

6.12.1 Verhalten bei Bränden

Die Versicherten haben Brände im Entstehungszustand unverzüglich zu bekämpfen. Die Brandstelle ist jedoch sofort zu verlassen, wenn nach der Betriebsanweisung bekannt oder aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass eine unmittelbare Gefahr besteht oder eine Brandbekämpfung aussichtslos erscheint. Die Versicherten haben unverzüglich Brände zu melden und Dritte in der Nähe der Brandstelle zu warnen.

6.12.2 Räumung bei Bränden oder Explosionen

Bei Bränden oder Explosionen haben die Versicherten, soweit sie nicht mit der Brandbekämpfung oder mit Rettungs- und Bergungsarbeiten beauftragt sind, möglichst schnell die im Alarmplan benannten oder von der Unternehmerin oder dem Unternehmer im Einzelfall bestimmten geschützten Sammelstellen aufzusuchen. Alle zur Brandstelle führenden Verkehrswege sind für die Einsatzfahrzeuge freizumachen.

6.12.3 Freigabe von Ereignisorten

Versicherte dürfen gefährliche Gebäude und gefährdete Bereiche erst dann wieder betreten, wenn eine Erlaubnis der Unternehmerin oder des Unternehmers vorliegt.