DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Teil I gilt übergreifend für Tätigkeiten mit Explosivstoffen in Betrieben der Explosivstoffindustrie und der pyrotechnischen Industrie.

Den Explosivstoffen gleichgestellt sind explosionsgefährliche Rohstoffe und Zwischenprodukte zur Herstellung von Explosivstoffen, explosionsgefährliche Salpetersäureester oder deren explosionsgefährliche Zubereitungen zur Herstellung von Arzneimitteln.

Die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich der gesundheitlichen Gefährdungen sind nicht Gegenstand dieser Regel und müssen gesondert betrachtet werden.

Tätigkeiten sind das

  • Herstellen,

  • Verarbeiten,

  • Bearbeiten,

  • Aufbewahren,

  • Instandsetzen,

  • Ändern,

  • Untersuchen,

  • Erproben,

  • Wiedergewinnen,

  • Zerlegen,

  • Vernichten,

  • Innerbetriebliche Transportieren.

Für das Herstellen von pyrotechnischen Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen gilt neben der vorliegenden Regel zusätzlich die DGUV Regel 113-008 "Pyrotechnik".

Diese Regel gilt nicht für das Herstellen von Nitrocellulose mit weniger als 12,6 % Stickstoff, sowie das Lagern und Verwenden von Explosivstoffen, soweit hierfür die Vorschriften des SprengG gelten.