DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.8 - 6.8 Sichern gegen unbefugtes Betreten

6.8.1 Zugangskontrollen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für gefährliche Betriebsteile eine Zugangskontrolle erfolgt.

Diese Forderung ist z. B. durch eine Zugangs-/Abgangserfassung erfüllt.

Sofern diese Betriebsteile in einem umfriedeten Teil des Betriebes liegen, kann dies an der/den Pforte/n erfolgen.

Zu gefährlichen Gebäuden und Plätzen sind zusätzlich betriebsspezifische Zugangsberechtigungen vorzusehen, die eine Anwesenheitsübersicht ermöglichen.

Diese Forderung ist z. B. durch Übersichtstafeln oder Meldelisten erfüllt.

6.8.2 Aufenthaltserlaubnis

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf betriebsfremden Personen den Zugang und den Aufenthalt in gefährlichen Betriebsteilen nur unter Aufsicht erlauben.

6.8.3 Sicherung des gefährlichen Betriebsteiles

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die gefährlichen Betriebsteile außerhalb der Betriebszeit bewacht oder gesichert werden.

Anstelle eines Wachdienstes sind Überwachungsanlagen geeignet, die beim Zutritt von unbefugten Personen den Wachdienst oder das Bereitschaftspersonal alarmieren.

Zusätzlich zum Wachdienst haben sich objektbezogene Bewegungsmelder, Kameras, Wachhunde bewährt.

Siehe auch DGUV Vorschrift 23 "Wach- und Sicherungsdienste".