DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.7 - 6.7 Ordnung und Sauberkeit

6.7.1 Reinigungsarbeiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsräume in gefährlichen Gebäuden und auch die Vorplätze, die Arbeitsmaschinen, die Betriebseinrichtungen und die Heizkörper, die Heizleitungen, die Lüftungs- und die Absauganlagen dieser Gebäude sauber gehalten und regelmäßig nach seinen Anweisungen gereinigt werden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Reinigung sind schriftlich in der Betriebsanweisung festzulegen. Ablagerungen von Explosivstoffen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu beseitigen.

6.7.2 Begehbarkeit von Verkehrswegen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Vorplätze von Gebäuden, Gänge durch Wälle und um Gebäude, Fußwege sowie Treppen unbehindert gefahrfrei begehbar gehalten werden.

6.7.3 Minimierung von Brandlasten

Packmittel, Behältnisse und Paletten dürfen nur dann in gefährliche Räume gebracht werden, wenn sie frei von Verunreinigungen und unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.