DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.6 - 6.6 Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten

6.6.1 Erlaubnis für Instandsetzungsarbeiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wesentliche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen in gefährlichen Räumen nur aufgrund einer schriftlichen Erlaubnis vorgenommen werden.

Die Erlaubnis ist den Versicherten bekanntzugeben und auszuhändigen.

Die Erlaubnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  1. 1.

    Ort und Zeitpunkt der Arbeit,

  2. 2.

    Name des Aufsichtführenden,

  3. 3.

    Art und Ausführung der Arbeit,

  4. 4.

    durchzuführende Schutzmaßnahmen,

  5. 5.

    Prüfung auf Funktionssicherheit vor Wiederinbetriebnahme,

  6. 6.

    Unterschrift der Unternehmerin, des Unternehmers oder seines Beauftragten.

Siehe hierzu auch Anhang 2 "Muster eines Erlaubnisscheines" dieser Regel.

Wesentliche Arbeiten sind solche, von denen infolge mechanischer oder thermischer Beanspruchung der Explosivstoffe eine erhöhte Gefahr auftreten kann.

Schutzmaßnahmen nach Nr. 4 dieses Abschnittes sind insbesondere:

  1. 1.

    Das Beseitigen der Explosivstoffe aus dem Gebäude oder dem Raum oder mindestens der Nähe der Arbeitsstelle,

  2. 2.

    das vorsichtige und sorgfältige Reinigen der Arbeitsstelle und des im Einzelfall festzulegenden Gefahrenbereiches sowie das Feuchthalten des Bereiches, wenn nach Art des Explosivstoffes dadurch eine Gefahrenminderung eintritt,

  3. 3.

    bei Arbeiten an elektrischen Anlagen das Spannungsfreischalten und Sichern gegen unbeabsichtigtes Wiedereinschalten gemäß den Vorgaben der DGUV Vorschrift 3/4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel", der DIN V VDE V 0166, VDE V 0166 (2011-04-00) "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen" und der DIN VDE 0105-7 "Betrieb von elektrischen Anlagen - Zusatzfestlegungen für Bereiche, die durch Stoffe mit explosiven Eigenschaften gefährdet sind",

  4. 4.

    bei Feuer und Heißarbeiten eine spezifische Erlaubnis und das Bereitstellen von Löschmitteln und -einrichtungen,

  5. 5.

    das Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen.

Siehe hierzu auch "Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen" (ElexV).

6.6.2 Besondere Eigenschaften der Explosivstoffe

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an Arbeitsmaschinen und Einrichtungen die Eigenschaften der Explosivstoffe berücksichtigt werden.

6.6.3 Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich vor Beginn der Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten von der Durchführung der Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 6.6.1 Nr. 4 dieses Unterkapitels zu überzeugen. Er hat die Arbeiten durch den Aufsichtführenden in angemessenen Zeitabständen beaufsichtigen zu lassen.

6.6.4 Feuer- und Heißarbeiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für Feuer- und Heißarbeiten die unter Abschnitt 6.6.1 dieses Unterkapitels genannte Erlaubnis immer schriftlich zu erteilen. Er hat dafür zu sorgen, dass nach Beendigung dieser Arbeiten Explosivstoffe erst wieder an die Arbeitsstelle gebracht werden, nachdem durch eine gründliche Prüfung festgestellt wurde, dass Zündquellen nicht mehr vorhanden sind.

Siehe hierzu auch "Erlaubnisschein für Feuer- und Heißarbeiten" im Anhang 2 dieser Regel.

6.6.5 Beseitigen von Betriebsstörungen

Das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung von Explosivstoffen oder andere erhebliche Gefährdungen für die Versicherten nicht bestehen, bedarf keiner schriftlichen Erlaubnis. Das Beseitigen von Betriebsstörungen, bei denen die Gefahr einer Zündung von Explosivstoffen oder andere erhebliche Gefährdungen für die Versicherten bestehen, ist in der Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung festzulegen.

6.6.6 Bau- und Abbrucharbeiten

Für Bau- und Abbrucharbeiten im gefährlichen Betriebsteil gelten die Anforderungen der Abschnitte 6.6.1 bis 6.6.5 dieses Unterkapitels entsprechend.

Zu Bauarbeiten gehören auch Ausschachtarbeiten.

Es ist zu beachten, dass aus früherer Zeit, z. B. aus der Kriegszeit, noch Explosivstoffe (auch Blindgänger) vorhanden sein können, über die keine genaue Kenntnis besteht.