DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.5 - 6.5 Vermeiden von Zündquellen, Rauchverbote

6.5.1 Arbeitsplatzkennzeichnung

In gefährlichen Betriebsteilen ist das Rauchen verboten. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat auf das Verbot an den Zugängen zu gefährlichen Betriebsteilen durch das Verbotszeichen P002 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen.

Zur Ausführung des Verbotszeichens siehe Arbeitsstättenrichtlinie (ASR) A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

Wenn Feuer- und Heißarbeiten durchzuführen sind, ist dies einzelfallspezifisch nur mit "Feuer- und Heißarbeitserlaubnis" zu gestatten.

Siehe auch Abschnitt 6.6.1 dieses Teils der Regel.

6.5.2 Ausnahmen zu Rauchverboten

Abweichend von Abschnitt 6.5.1 Satz 1 dieses Unterkapitels dürfen in gefährlichen Betriebsteilen spezielle Räume oder Plätze mit Raucherlaubnis eingerichtet sein, wenn dadurch keine Gefahrerhöhung herbeigeführt wird.

§ 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) bleibt davon unberührt.

6.5.3 Raucherzonen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Räumen oder auf Plätzen nach Abschnitt 6.5.2 dieses Teils der Regel fest angebrachte Feuerzeuge, Aschenbecher oder Gefäße mit Sand vorhanden und vor den Ausgängen das Verbotszeichen P002 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Rauchverbot außerhalb dieses Raumes/Platzes" angebracht sind.

6.5.4 Verbote und Stichproben

Die Mitnahme von Feuerzeugen und Zündhölzern in gefährliche Betriebsteile ist verboten. Ferner dürfen metallische Gegenstände in gefährliche Räume und auf gefährliche Plätze nur insoweit mitgenommen werden, als es sich um Geräte und Werkzeuge nach Unterkapitel 5.2 dieses Teils der Regel handelt oder die Unternehmerin oder der Unternehmer das Mitnehmen unter Berücksichtigung möglicher Zündgefahren gestattet hat. Auf die Verbote nach den Sätzen 1 und 2 hat die Unternehmerin oder der Unternehmer durch das Verbotszeichen P002 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" hinzuweisen; er hat das Einhalten der Verbote stichprobenweise zu überwachen.

In den Fällen nach den Unterkapiteln 4.10, 4.11, 4.12 und 6.5 dieses Teils der Regel, in denen bestimmungsgemäß offenes Feuer zugelassen ist, stellt die Unternehmerin oder der Unternehmer die erforderlichen Feuerzeuge bzw. Zündhölzer am jeweiligen Arbeitsplatz bereit.