DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Begrenzung der Anzahl der Versicherten

6.4.1 Zulässige Aufenthaltsbereiche

Versicherte dürfen sich nur an den ihnen von der Unternehmerin oder dem Unternehmer zugewiesenen Arbeitsbereichen und deren Arbeitsplätzen aufhalten.

6.4.2 Minimierung von ständig anwesenden Personen im Gefahrenbereich

In gefährlichen Gebäuden, gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf die Unternehmerin oder der Unternehmer nur die für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Anzahl an Versicherten, jedoch höchstens die immissionsschutzrechtlich zulässige Anzahl gleichzeitig beschäftigen. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die zulässige Anzahl deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.

Die zulässige Anzahl an Versicherten ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde.

Beispielhaft sind entsprechend der DGUV Regel 113-008 "Pyrotechnik" für das Herstellen von pyrotechnischen Gegenständen in Anhang 7 dieser Regel die zulässigen Personenzahlen und Höchstmengen angegeben.

6.4.3 Minimierung von nicht ständig anwesenden Personen im Gefahrenbereich

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die nicht ständig anwesenden Personen, die als Aufsichtführende oder Fertigungskontrolleure oder mit Transport oder Reinigungsarbeiten sowie mit Instandsetzungsarbeiten geringen Umfangs beschäftigt sind, nach Erledigung ihres Auftrages die in Abschnitt 6.4.2 dieses Unterkapitels bezeichneten Räume, Gebäude und Plätze unverzüglich wieder verlassen.

Die genannten nicht ständig anwesenden Personen, zählen nicht zu den Versicherten nach Abschnitt 6.4.2 dieses Unterkapitels.

6.4.4 Unterbrechen des Betriebs

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Betrieb unterbrochen wird, wenn Besuchergruppen größeren Umfangs sich in gefährlichen Räumen oder auf gefährlichen Plätzen aufhalten. Gleiches gilt, wenn Instandsetzungsarbeiten größeren Umfanges durchzuführen sind. Hier sind zusätzlich die Explosivstoffe zuvor zu entfernen.

Zu Instandsetzung siehe auch Unterkapitel 6.6 dieses Teils der Regel.