DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.3 - 6.3 Mengenbeschränkungen

In gefährlichen Gebäuden, in gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch nicht mehr als die immissionsschutzrechtlich zulässige Nettoexplosivstoffmasse vorhanden sein.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die zulässige Nettoexplosivstoffmasse deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.

Die maximal zulässige Nettoexplosivstoffmasse ergibt sich aus dem Genehmigungsbescheid der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Zwischen- und Fertigprodukte, an denen die Arbeit beendet ist, sind unverzüglich in Abstellräume oder Abstellgebäude zu verbringen.

Produkte in der für die Lagerung vorgesehenen Verpackung sind in Lagern unterzubringen.

Vor Türen, auf Vorplätzen und Verkehrswegen sowie im Gefahrenbereich vor den Ausblaseseiten dürfen keine Explosivstoffe abgestellt werden; sie sind unverzüglich abzutransportieren.