DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Beschäftigungsbeschränkungen

6.2.1 Beschäftigungsvoraussetzungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf für Tätigkeiten im Anwendungsbereich dieser Regel nur Versicherte beschäftigen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • bei denen gesundheitlich keine Bedenken gegen die Beschäftigung bestehen und

  • von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

6.2.2 Ausnahmen für Jugendliche

Abschnitt 6.2.1 dieses Unterkapitels gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 15 Jahre, soweit

  1. 1.

    dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

  2. 2.

    ihr Schutz durch einen fachkundigen Aufsichtführenden gewährleistet ist und

  3. 3.

    die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung sichergestellt ist.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe hierzu auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz und § 19 Sprengstoffgesetz.