DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.7 - 5.7 Explosivstoffhaltige Abfälle

5.7.1 Sortenreine Abfälle

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass explosivstoffhaltiger Abfall gesondert und nach Arten getrennt aufbewahrt und möglichst bald entsorgt wird. Fehlerhafte Erzeugnisse sind wie Abfälle zu behandeln, sofern sie nicht wieder verarbeitet werden.

Siehe auch Abschnitte 5.6.2 und 5.9.2 dieses Teils der Regel.

5.7.2 Zugelassene Behältnisse zur Abfallsammlung

Explosivstoffhaltige Abfälle sind in den jeweils dafür vorgesehenen gekennzeichneten Behältnissen zu sammeln. In die Behältnisse dürfen keine Abfälle eingebracht werden, die selbstentzündlich sind oder miteinander in gefährlicher Weise reagieren können. Die Behältnisse sind abgedeckt zu halten. Behältnisse für Abfälle in Arbeitsräumen müssen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal täglich, entleert werden.

5.7.3 Mittel zur Phlegmatisierung von Abfällen

Abfälle dürfen mit Wasser oder mit anderen Stoffen phlegmatisiert werden, wenn hierbei keine gefährliche Reaktion eintreten kann.

5.7.4 Verträglichkeit von Phlegmatisierungsstoffen

Abfälle dürfen unter Wasser nur dann aufbewahrt werden, wenn hierbei keine gefährliche Reaktion eintreten kann.

Beispielsweise können metallhaltige Explosivstoffe mit Wasser gefährlich reagieren. Andererseits kann bei bestimmten Explosivstoffen, z. B. Zündstoffen, das Aufbewahren unter Wasser zweckmäßig sein.

5.7.5 Vernichten von transportrechtlich nicht einstufbaren Explosivstoffen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Abfälle in Gebäuden oder Plätzen zum Sprengen und Vernichten nach Unterkapitel 4.11 dieses Teils der Regel vernichtet oder nach seinen Anweisungen entsorgt werden. Dort ist auch das Ausbrennen von mit Explosivstoff behafteten Geräten, Gefäßen, Rohrleitungen durchzuführen.