DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Zusammenlagern

5.5.1 Allgemeine Anforderungen

Explosivstoffe dürfen nur zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn dadurch weder die Wahrscheinlichkeit noch die Auswirkungen eines Brandes oder einer Explosion erhöht werden.

5.5.2 Zuordnung zu Verträglichkeitsgruppen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für das gemeinsame Abstellen von Explosivstoffen eine Zuordnung nach Verträglichkeitsgruppen vorzunehmen. Die für das Zusammenlagern von Explosivstoffen im Anhang zu § 2 der 2. SprengV getroffenen Festlegungen sind entsprechend anzuwenden.

Siehe hierzu auch Anhang 8 "Verträglichkeitsgruppen beim Zusammenlagern und gemeinsamen Abstellen von Explosivstoffen" dieser Regel.

5.5.3 Allgemeine Zusammenlagerungserlaubnis

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Explosivstoffe nur dann in einem Raum zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden, wenn sie der gleichen Verträglichkeitsgruppe angehören.

5.5.4 Spezifische Zusammenlagerungserlaubnisse

Abweichend von Abschnitt 5.5.3 dieses Unterkapitels dürfen Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppen C, D, E und G zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.

5.5.5 Ausnahmen zur Zusammenlagerung

Abweichend von Abschnitt 5.5.3 dieses Unterkapitels dürfen Explosivstoffe der Verträglichkeitsgruppe S mit solchen aller anderen Verträglichkeitsgruppen, ausgenommen der Verträglichkeitsgruppe A, zusammen gelagert oder gemeinsam abgestellt werden.

5.5.6 Eingeschränkte Zusammenlagerungserlaubnis

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass verschiedenartige Explosivstoffe, die gleichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, die aber nicht versandmäßig verpackt sind, nur dann gemeinsam abgestellt werden, wenn die Gefahr durch das gemeinsame Abstellen nicht erhöht wird.

5.5.7 Zusammenlagerungsverbote

Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Materialien zusammen gelagert oder abgestellt werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen.