DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Aufbewahren

5.4.1 Verpackungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffe in den von ihm festzulegenden oder in versandmäßigen Verpackungen in den dafür vorgesehenen Räumen oder Gebäuden aufbewahrt werden.

5.4.2 Verträglichkeit

Explosivstoffe dürfen nicht mit anderen Gefahr erhöhenden Stoffen oder Materialien zusammen gelagert oder abgestellt werden.

5.4.3 Lagerarbeiten

In Räumen und Gebäuden für das Aufbewahren und Lagern von Explosivstoffen dürfen nur die für deren Betrieb erforderlichen Arbeiten vorgenommen werden. Darüber hinaus ist ein Aufenthalt in diesen Räumen und Gebäuden nicht gestattet.

Zu den für den Betrieb erforderlichen Arbeiten gehören z. B. das Palettieren, das Entnehmen von Proben, wenn gewährleistet ist, dass dabei keine Explosivstoffe freigelegt werden sowie das Kennzeichnen und Wiegen von Packstücken in geringem Umfang, soweit dies zusätzlich oder nachträglich erforderlich wird.

5.4.4 Reihenfolge der Verarbeitung

Explosivstoffe sollen, soweit nicht betriebsbedingte Gründe dem entgegenstehen, in der Reihenfolge ihrer Anlieferung verarbeitet bzw. ihrer Herstellung weiterverarbeitet oder ausgeliefert werden.

5.4.5 Tätigkeitsverbote

Das Zunageln und Zuschrauben von Kisten, das Umfüllen und Umpacken von Explosivstoffen sowie andere Tätigkeiten, die eine Gefahrerhöhung für die gelagerten Explosivstoffe bewirken, sind nicht zulässig.

5.4.6 Nicht erlaubte Kennzeichnungstätigkeiten

Farbspritzpistolen dürfen in Lagern nicht verwendet werden.

5.4.7 Bereitstellungsverbot von Verpackungshilfsmitteln

In Abstellgebäuden, -räumen und auf Abstellplätzen für Explosivstoffe dürfen keine anderen Gefahr erhöhenden Stoffe oder Materialien, z. B. brennbares Verpackungsmaterial, Leerpaletten, Lösemittel, Öle, Paraffin abgestellt werden.

5.4.8 Abdeckung von unverpackten Explosivstoffen

Unverpackte Explosivstoffe müssen grundsätzlich in abgedeckten Behältnissen abgestellt werden. Dies gilt nicht, wenn Konditioniervorgänge offene Behälter erfordern oder wenn große Gegenstände mit Explosivstoff abgestellt werden.

5.4.9 Ausnahmen für Gefahrgruppe 1.4

Die Anforderungen der Abschnitte 5.4.3, 5.4.5, 5.4.6 und 5.4.8 dieses Unterkapitels gelten nicht für pyrotechnische Gegenstände der Gefahrgruppe 1.4.

5.4.10 Vorrang der 2. SprengV

Die Anforderungen der 2. SprengV zur Aufbewahrung von Explosivstoffen bleiben unberührt.