DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Innerbetriebliches Transportieren

5.3.1 Vermeiden von innerbetrieblichen Transporten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat den Betriebsablauf so zu regeln, dass die Mengen der zum innerbetrieblichen Transport bereitgestellten Explosivstoffe möglichst klein gehalten werden.

5.3.2 Ladungssicherung

Bei einer Beförderung muss das Ladegut so verstaut sein, dass ein Umfallen oder Herabfallen im Fahrzeug sowie ein Umkippen des Fahrzeuges durch Verrutschen des Ladeguts verhindert sind.

5.3.3 Umschließungen

Außerhalb von Gebäuden sind unverpackte Explosivstoffe in Behältnissen nach Unterkapitel 4.19 dieses Teils der Regel abgedeckt zu befördern. Dies gilt nicht für Gegenstände mit Explosivstoff, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch unverpackt zur Beförderung zugelassen sind.

5.3.4 Trageverbot in Kleidung

Explosivstoffe dürfen nicht in der Kleidung getragen werden.

5.3.5 Aufnehmen von verschütteten Stoffen

Wird beim Transportieren Explosivstoff verschüttet, ist der Aufsichtführende zu verständigen, der unverzüglich das Beseitigen des verschütteten Explosivstoffes zu veranlassen und zu beaufsichtigen hat.

5.3.6 Sicherungsmaßnahmen nach Transportschäden

Bei festgestellten Transportschäden an verpackten Explosivstoffen und unverpackten Gegenständen mit Explosivstoff ist der Aufsichtführende zu verständigen, der unverzüglich Maßnahmen zu veranlassen hat.