DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Benutzen von Geräten und Werkzeugen

5.2.1 Verwendung von Geräten und Werkzeugen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Be- und Verarbeitung von Explosivstoffen nur solche Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Explosivstoffe nicht entzünden können.

Diese Werkzeuge haben z. B. eine solche Oberflächenbeschaffenheit oder bestehen aus solchen Werkstoffen (z. B. funkenarme Legierungen), dass sie Explosivstoffe, Roh- oder Hilfsstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit ihnen reagieren können.

Geräte, die mit Chloraten, Perchloraten oder anderen starken Oxidationsmitteln in Berührung kommen, dürfen z. B. nicht aus saugfähigem Holz bestehen.

5.2.2 Ausnahmen zur Verwendung von Geräten und Werkzeugen

Abschnitt 5.2.1 dieses Unterkapitels gilt nicht,

  1. 1.

    wenn "unter Sicherheit" gearbeitet wird,

  2. 2.

    für Messer und Scheren, die zum Schneiden von Packmitteln oder Packhilfsmitteln bestimmt sind.

5.2.3 Benutzungsanweisungen

Die Versicherten dürfen nur solche Geräte und Werkzeuge benutzen, die von der Unternehmerin oder dem Unternehmer für die jeweilige Arbeit zur Verfügung gestellt worden sind.

5.2.4 Ablegen und Aufbewahren von Geräten und Werkzeugen

Geräte und Werkzeuge müssen so abgelegt und aufbewahrt werden, dass sie nicht in Explosivstoffe gelangen können.

Geräte werden zweckmäßig außerhalb gefährlicher Räume an Schablonentafeln angebracht, die das Fehlen von Geräten leicht erkennen lassen.