DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.19 - 4.19 Behältnisse für Explosivstoffe

4.19.1 Behältnisse für den innerbetrieblichen Transport

Für das Transportieren, Bereithalten und Abstellen von unverpackten Explosivstoffen müssen dichte Behältnisse vorhanden sein, die

  • beim Umgang gegen auftretende Beanspruchung widerstandsfähig sind,

  • sicher transportiert werden können,

  • innen glatt und außerdem leicht zu reinigen sind, wenn sie zur mehrmaligen Verwendung bestimmt sind,

  • gegen ihren Inhalt chemisch beständig und verträglich sind und

  • deren Ausführung und Werkstoffe in Abhängigkeit von den Eigenschaften der Explosivstoffe so ausgewählt sind, dass Reibung, Schlag und elektrostatische Entladung nicht zur Auslösung derselben führen.

Durch Reaktion von Metallen mit bestimmten Explosivstoffen können deren Zersetzungstemperaturen erheblich herabgesetzt werden oder gefährliche chemische Verbindungen entstehen.

Angaben über die Verträglichkeiten können bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), erfragt werden. Soweit es sich um Explosivstoffe handelt, die ausschließlich für eine militärische Verwendung bestimmt sind, kann an die Stelle der Bundesanstalt die zuständige Stelle der Bundeswehr treten.

Zündgefahren durch Reibung oder Schlag können insbesondere bei beweglichen Metallgriffen auftreten.

Hinsichtlich elektrostatischer Aufladungen siehe TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen".

4.19.2 Kennzeichnung von Behältnissen

Die Behältnisse müssen nach Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein, für Stoffe im Produktionsgang kann auf eine spezifische Kennzeichnung verzichtet werden, wenn dies technisch oder aus anderen Gründen nicht möglich ist (z. B. bei kurzzeitigem Gebrauch, bei häufig wechselndem Inhalt, fehlender Zugangsmöglichkeit), sofern die gefährlichen Eigenschaften der Explosivstoffe den Versicherten durch geeignete Unterlagen bekannt sind. Eine allgemeine Kennzeichnung als explosionsgefährlich soll jedoch mindestens vorhanden sein.

4.19.3 Reinigen von Behältnissen für Explosivstoff

Behältnisse, die unverpackte Explosivstoffe enthalten haben, dürfen nicht ungereinigt ineinander gesetzt werden, sofern hierdurch eine gefährliche Beanspruchung herbeigeführt wird.

4.19.4 Abdeckungen für Behältnisse mit Explosivstoff

Für Behältnisse zum innerbetrieblichen Transportieren und zum Abstellen müssen Abdeckungen vorhanden sein und verwendet werden.

4.19.5 Widerstandsfähigkeit von Verpackungen

Explosivstoffe in Tüten, Beuteln und Säcken, die gegen mechanische Einwirkungen von außen nicht widerstandsfähig sind, müssen in Behältnissen nach Abschnitt 4.19.1 dieses Unterkapitels transportiert und abgestellt werden.

4.19.6 Unverpackte Gegenstände

Die Abschnitte 4.19.1 bis 4.19.5 dieses Unterkapitels sind für Gegenstände mit Explosivstoff, die nach den gefahrgutrechtlichen Vorschriften auch unverpackt zur Beförderung zugelassen sind, nicht anzuwenden.