DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.18 - 4.18 Alarm- und Brandschutzeinrichtungen

4.18.1 Alarmeinrichtungen

Zur Alarmierung der Einsatzkräfte müssen geeignete Einrichtungen in ausreichender Anzahl vorhanden sein, die jederzeit leicht erreichbar sind.

Diese Forderung ist hinsichtlich der Alarmeinrichtungen z. B. erfüllt, wenn übliche Feuermelder installiert sind und Telefone bereitstehen, über die Einsatzkräfte erreicht werden können.

Feuermelder oder Telefone sollen zweckmäßigerweise außerhalb der Gebäude angebracht und Leitungen unterirdisch verlegt werden, damit sie im Falle eines Brandes oder einer Explosion funktionsfähig bleiben.

Siehe DIN VDE 0800-1 "Fernmeldetechnik; Allgemeine Begriffe, Anforderungen und Prüfungen für die Sicherheit der Anlagen und Geräte".

4.18.2 Warneinrichtungen

Es müssen akustisch und erforderlichenfalls zusätzlich optisch wirkende Warneinrichtungen vorhanden sein, mit denen die Versicherten im Gefahrfall gewarnt und zum Aufsuchen der in einem Alarm- und Gefahrenabwehrplan vorgesehenen Sammelstellen aufgefordert werden können.

Geeignete Warneinrichtungen sind z. B. Sirenen und Warnleuchten. Diese müssen durch eine geeignete Notstromversorgung auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.

4.18.3 Feuerlöscheinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen müssen in ausreichender Anzahl sowohl in Gebäuden als auch im Freien vorhanden, leicht erreichbar und auffällig gekennzeichnet sein. Sie müssen dem Löschzweck angepasst, gegen Einfrieren und gegen die Wirkung von Explosionen geschützt sein.

An Arbeitsplätzen mit erhöhter Brandgefahr, z. B. Spritzlackieren von Munition, Kneten, Walzen und Schneiden von Pulver, mechanische Bearbeitung von Explosivstoffkörpern, kann eine stationäre Feuerlöscheinrichtung erforderlich sein.

Eine zweckmäßige Anordnung und Verteilung von Feuerlöscheinrichtungen ist dann gegeben, wenn sie an geschützten Stellen im Gebäude, z. B. in der Nähe des möglichen Gefahrenherdes und in der Nähe der Ausgänge, angebracht sind.

Im Freien sind Einrichtungen dann geschützt, wenn sie z. B. hinter den Schutzwällen angeordnet sind, um sie nach Möglichkeit vor Explosionswirkungen zu bewahren. Mit Ausnahme der durch ihre Bauart geschützten Hydranten sind Feuerlöscheinrichtungen im Freien witterungsgeschützt, wenn sie z. B. in Schränken untergebracht sind.

Auffällig gekennzeichnet sind sie, wenn z. B. diese Schränke mit dem Hinweiszeichen nach DIN 4066 "Hinweisschilder für die Feuerwehr" versehen sind.

Siehe auch Anhang Nr. 2.2 Arbeitsstättenverordnung.

4.18.4 Löscheinrichtungen gegen Kleiderbrände

In der Nähe von Arbeitsplätzen, an denen bedingt durch den Arbeitsablauf die Gefahr von Kleiderbränden besteht, müssen Einrichtungen zum Löschen von Kleiderbränden vorhanden sein.

Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Feuerlöscheinrichtungen mit geeignetem Löschpulver und Sicherheitsnotduschen nach DIN 15154-1 "Sicherheitsnotduschen - Teil 1: Körperduschen mit Wasseranschluss für Laboratorien" vorhanden sind.