DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.16 - 4.16 Lüftungstechnische Anlagen

4.16.1 Installation und Betrieb lüftungstechnischer Anlagen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Lüfter, Abscheider und Filter möglichst außerhalb gefährlicher Räume zu installieren. Lüfter, Abscheider und Filter müssen so ausgeführt sein, dass sie jederzeit gereinigt werden können.

4.16.2 Lüftungstechnische Rohrleitungen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sicherzustellen, dass gefährliche Ansammlungen von Explosivstoffen in den Rohrleitungen lüftungstechnischer Anlagen nicht entstehen oder in gefährlichen Mengen ablagern können.

Dies wird erreicht, wenn Rohrleitungen oder Kanäle möglichst kurz, geradlinig und glatt ausgeführt werden, Krümmungen auf das notwendige Maß beschränkt werden und möglichst keine Strömungshindernisse enthalten sind. Ist dies nicht ausreichend möglich, müssen sie mit Reinigungsöffnungen ausgerüstet sein, und es sind zusätzliche organisatorische Maßnahmen zur Reinigung und ordnungsgemäßen Entsorgung zu treffen. Wenn keine gefährlichen Wechselwirkungen mit den Explosivstoffen zu erwarten sind haben sich Nassabscheider bewährt.

4.16.3 Anforderungen an lüftungstechnische Anlagen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Explosivstoffstäube oder -dämpfe nicht in die Antriebsmotoren von lüftungstechnischen Anlagen gelangen können. Er darf lüftungstechnische Anlagen nur so betreiben, dass die auftretenden Temperaturen ausreichend unterhalb der Zersetzungstemperatur der Explosivstoffe liegen und dass Funken nicht entstehen.

Explosivstoffstäube oder -dämpfe können z. B. nicht in die Antriebsmotoren von lüftungstechnischen Anlagen gelangen, wenn diese außerhalb des Strömungskanals liegen.

4.16.4 Vor- und Nachlaufzeiten

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Absauganlagen so gekoppelt und verriegelt werden, dass sie gegenüber den staubbildenden Arbeitsvorgängen entsprechenden Vor- und Nachlauf haben.

4.16.5 Besondere Anforderungen für Umluftanlagen

Beim Betrieb von lüftungstechnischen Anlagen, insbesondere solchen, die im Umluftverfahren geführt werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer im Hinblick auf den Explosivstoffschutz für die Einhaltung folgender Bedingungen zu sorgen:

  1. 1.

    Der Taupunkt der in der Umluft mitgeführten Dämpfe darf nicht unterschritten werden,

  2. 2.

    die Konzentration der in der Umluft mitgeführten Dämpfe darf die Grenzwerte des Explosionsschutzes nicht übersteigen,

  3. 3.

    Explosivstoffstäube müssen aus der Umluft wirksam abgeschieden sein.