DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.12 - 4.12 Prüfstände, Versuchsstrecken und Schießstände

4.12.1 Schutzräume

An Prüfständen und Versuchsstrecken und erforderlichenfalls an Schießständen müssen Schutzräume für die Versicherten vorhanden sein. Satz 1 gilt nicht, wenn Prüfstände und Versuchsstrecken so gestaltet und angeordnet sind, dass Versicherte durch Flammen, Wärmestrahlung, Druckwellen, Spreng- oder Wurfstücke nicht gefährdet werden können.

4.12.2 Sichern gegen unbefugtes Betreten

Prüfstände, Versuchsstrecken und Schießstände sind gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten durch geeignete Maßnahmen zu sichern und zu kennzeichnen.

Geeignete Maßnahmen bei Prüfständen und Versuchsstrecken sind Schranken, Tore, Ketten oder Warnleuchten.

Geeignete Maßnahmen bei Schießständen sind

  • eine geeignete Schießaufsicht während des Schießens vor Ort,

  • zutrittsgesicherte Türen oder

  • Zugänge zum Schießstand, die beim Öffnen zwangsweise ein optisches oder

  • akustisches Signal auslösen.

Zum Gesamtbereich eines Schießstandes gehören z. B. Schützenstand (Feuerstellung), Zwischenraum, Zielzone. Der Zutritt zu Zwischenraum und Zielzone muss während des Schießens sicher verschlossen sein.

In den Zeiten, in denen geschossen wird, kann eine am Zugang zum Schießstandsgelände angebrachte Fahne zweckmäßig sein.

Als Kennzeichnung sind das Verbotszeichen P 006 "Zutritt für Unbefugte verboten" und das Gebotszeichen M 003 "Gehörschutz benutzen" am Zugang anzubringen.

Siehe hierzu auch Technische Regeln für Arbeitsstätten "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" (ASR A1.3).

4.12.3 Lärmschutzbereiche

Die Versicherten müssen durch bauliche Maßnahmen und das Bereitstellen von geeignetem Gehörschutz vor das Gehör schädigendem Lärm geschützt sein.

Hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zum Schutz vor Lärm siehe "Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration" (LärmVibrationsArbSchV). Geeigneter Gehörschutz siehe DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz".

Während beim Schießen mit Handfeuerwaffen Gehörschutzkapseln als zusätzliche persönliche Schallschutzmittel im Allgemeinen ausreichend sind, können beim Schießen mit Munition größeren Kalibers außerdem Schallschutzkabinen erforderlich sein.

4.12.4 Be- und Entlüftungseinrichtungen

Prüfstände, Versuchsstrecken und Schießstände müssen mit Lüftungseinrichtungen ausgerüstet sein, welche die Versicherten vor gesundheitsschädlichen Gasen und Schwaden schützen. Lüftungseinrichtungen sind nicht erforderlich, wenn der Schutz durch natürliche Lüftung gewährleistet ist.

4.12.5 Auffangeinrichtungen

Schießstände müssen mit Einrichtungen zum Auffangen von Geschossen ausgerüstet und so beschaffen sein, dass sie leicht von Treibladungspulverresten bzw. Schwarzpulverresten gereinigt werden können.

Die Forderung zum Auffangen von Geschossen ist für Schießstände z. B. erfüllt, wenn

  • bei geschlossenen Schießständen ein geeigneter Geschossfang vorhanden ist,

  • bei offenen Schießständen Blenden, Seitenwälle oder Seitenmauern und ein Geschossfang vorhanden sind oder

  • Personen durch die Größe und Beschaffenheit des Geländes in gleicher Weise geschützt sind.

Die Forderung zur leichten Reinigung von Oberflächen ist erfüllt, wenn Fußböden und Wände möglichst glatt und fugenlos sind. Einrichtungen, bei denen sich Treibladungspulverreste ansammeln können, sind erfahrungsgemäß Fußböden und schalldämmende Wandverkleidungen aus porösem Material sowie Teppichböden.

Hinweise für die Sicherheit in Schießständen für Handfeuerwaffen sind in den "Richtlinien für die Errichtung und Abnahme von Schießstandanlagen für sportliches und jagdliches Schießen sowie für Verteidigungsschießen" des Deutschen Schützenbundes enthalten.

Auf Truppenübungsplätzen gelten die ZDv 44/10 "Schießsicherheit" des Bundesministeriums für Verteidigung und die "Sicherheitsbefehle" der Kommandantur.