DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.11 - 4.11 Gebäude und Plätze zum Sprengen und Vernichten

4.11.1 Spreng- und Vernichtungsplätze

Zum Sprengen und Vernichten von Explosivstoffen müssen

  • Spreng , Brand oder Ausbrennplätze,

  • Sprengbunker mit entsprechenden Einrichtungen oder

  • andere Anlagen zum chemischen oder physikalischen Vernichten vorhanden sein.

4.11.2 Schutzeinrichtungen für Spreng- und Vernichtungsplätze

An Spreng-, Brand- oder Ausbrennplätzen müssen ein Schutzgebäude oder ein Schutzstand oder ein Schutzwall für die Versicherten errichtet sein. Vernichtungsplätze müssen von Gebäuden, im Freien gelegenen Arbeitsplätzen und Verkehrswegen so weit entfernt angelegt sein, dass Versicherte durch das Vernichten von Explosivstoffen nicht gefährdet werden.

Diese Forderungen, insbesondere der einzuhaltenden Sicherheitsabstände, sind erfüllt, wenn die DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)" zu Grunde gelegt wird.

Erforderliche Genehmigungen zur Abfallbeseitigung, siehe 17. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV).