DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.10 - 4.10 Laboratorien, Versuchsanlagen und Technika

4.10.1 Besondere Gebäude für Laboratorien

Laboratorien dürfen in gefährlichen Gebäuden nicht vorhanden sein.

Räume für die Fertigungskontrolle (Prüfräume), in denen stets wiederkehrende einfache Arbeiten, ohne eine zusätzliche Gefahr herbeizuführen, von Versicherten einer Fertigungsstätte durchgeführt werden, gelten nicht als Laboratorien.

4.10.2 Maximalmengen für Laboratorien

In Laboratorien dürfen höchstens 3 kg Nettoexplosivstoffmasse je Raum vorhanden sein. Die Massen an Explosivstoffen sind nach dem Stand der Technik zu minimieren. Es ist dafür zu sorgen, dass innerhalb der Höchstmasse nach Satz 1 Explosivstoffe unter Berücksichtigung der Stoffeigenschaften nur in den Massen gehandhabt, bereitgehalten oder abgestellt werden, die für den Versuchszweck unbedingt erforderlich sind. Es ist sicherzustellen, dass die Versicherten vor Einwirkungen von Flammen, Wärmestrahlung oder Explosionen durch

  1. 1.

    Einhalten eines Abstandes von einem möglichen Gefahrenherd,

  2. 2.

    Verwenden eines Schutzbehältnisses mit Druckentlastungseinrichtungen,

  3. 3.

    Bereithalten oder Abstellen in einem besonderen Raum,

  4. 4.

    Tätigkeiten "unter Sicherheit"

geschützt sind.

Die Höchstmenge von 3kg Explosivstoff ist nicht in jedem Fall unbedenklich, z. B. bei Zündstoffen. Die Anforderungen der TRGS 526 "Laboratorien" bleiben unberührt.

4.10.3 Versuchsanlagen und Technika für Explosivstoffmassen > 3 kg

Versuchsanlagen und Technika, in denen mehr als 3 kg Explosivstoffmasse vorhanden sind, müssen als gefährliche Gebäude errichtet und eingerichtet sein.

4.10.4 Ausnahmen für Laboratorien, Versuchsanlagen und Technika

Abweichend von den Abschnitten 4.10.2 und 4.10.3 dieses Unterkapitels kann die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger im Einzelfall größere Nettoexplosivstoffmassen in Laboratorien, Versuchsanlagen und Technika zulassen, wenn dadurch keine Gefahrenerhöhung gegeben ist.