Abschnitt 4.9 - 4.9 Gebäude und Räume zum Abstellen von Explosivstoffen
4.9.1 Abstellräume in Arbeitsgebäuden
Abstellräume für Explosivstoffe dürfen sich nur dann in Arbeitsgebäuden befinden, wenn dies verfahrenstechnisch unbedingt erforderlich ist.
4.9.2 Abstellräume in Einzelgebäuden
Explosivstoffe können in Abstellräumen von Einzelgebäuden abgestellt werden, wenn eine Brand- oder Explosionsübertragung durch bauliche oder organisatorische Maßnahmen verhindert wird. Satz 1 ist in der Gefährdungsbeurteilung nachzuweisen.