DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Arbeitsplätze

4.8.1 Fluchtwege

Arbeitsplätze in gefährlichen Räumen müssen so angeordnet sein, dass Versicherte die Arbeitsplätze und den Raum schnell und ungehindert verlassen können.

4.8.2 Einzelgebäude

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat für Arbeitsplätze mit Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, die mit Gefährdungen durch Brand- oder Explosionsübertragungen verbunden sind, Einzelgebäude oder gesonderte Räume einzurichten. Tätigkeiten dürfen in mehrräumigen Gebäuden und auch in Räumen zusammengefasst werden, wenn damit keine Erhöhung der Gefährdung verbunden oder durch geeignete Schutzmaßnahmen die gleiche Sicherheit der Versicherten gewährleistet ist. Der Nachweis ist in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

Die Anzahl der Versicherten ist bei diesen Tätigkeiten auf das Minimum zu beschränken.

Arbeitsplätze sind so anzuordnen, dass zwischen Explosivstoff und den Raumwänden bzw. deren Enden ein Mindestabstand von 1 m eingehalten wird.

Im Benehmen mit dem Unfallversicherungsträger und der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde kann von der Abstandsforderung abgewichen werden. Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

4.8.3 Schutzräume für Tätigkeiten "unter Sicherheit"

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Arbeitsplätze, an denen die Versicherten einer hohen Gefährdung durch Brand- oder Explosionswirkungen ausgesetzt sein können, für Tätigkeiten "unter Sicherheit" einzurichten.

Tätigkeiten mit einer hohen Gefährdung sind:

  • Verbrennen, Abbrennen und Ausbrennen von Explosivstoffen,

  • Sprengen von Explosivstoffen.

Tätigkeiten mit einer hohen Gefährdung können auch sein:

  • Pressen, Zerkleinern, Sieben, Trocknen, Mischen, Schmelzen, Gießen von Explosivstoff,

  • mechanische Bearbeitung (Bohren, Drehen, Fräsen, Sägen etc.) von Explosivstoffen,

  • Mischen, Kneten, Kalandrieren von Explosivstoffen mit Roh- und Zuschlagstoffen,

  • Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff, insbesondere Entfernen von Zündern, Anzündern und Wirkteilen,

  • physikalisch-chemische Prüfungen von Explosivstoffen, Bauteilen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen,

  • Umweltprüfungen (Vibration, Schlag, Kälte, Wärmeschock etc.) von Explosivstoffen, Bauteilen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen,

  • elektrische Prüfungen von Bauteilen mit Explosivstoff und pyrotechnischen Gegenständen.

4.8.4 Hohe Gefährdungen

Für die Beurteilung, ob Versicherte einer hohen Gefährdung an Arbeitsplätzen ausgesetzt sein können, ist die Auslösewahrscheinlichkeit und die Wirkung auftretender Brände oder Explosionen maßgebend.

Die Auslösewahrscheinlichkeit hängt von der Art und Stärke der Beanspruchung des Explosivstoffes während des jeweiligen Arbeitsvorganges und von der Empfindlichkeit des Explosivstoffes ab.

Die Wirkung wird im Wesentlichen von der am Arbeitsvorgang beteiligten Art und Masse des Explosivstoffes sowie seines Einschlusses bestimmt.

4.8.5 Geringe Gefährdungen

Eine hohe Gefährdung liegt nicht vor, wenn die Explosivstoffmenge so gering ist oder die Arbeitsmittel und der Arbeitsbereich so ausgelegt oder angeordnet sind, dass eine schädigende Wirkung auf die Versicherten nicht zu erwarten ist.