DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Gebäude und Plätze

4.6.1 Geeignete Bauarten

Im gefährlichen Betriebsteil müssen Gebäude in einer geeigneten Bauart errichtet und entsprechend Anhang 3 dieser Regel beschaffen sein.

4.6.2 Zuordnung zu Donator und Akzeptorklassen

Gefährliche Gebäude sind in Abhängigkeit von der Bauart und den Schutzeinrichtungen Donator und Akzeptorklassen zuzuordnen, ungefährliche Gebäude den entsprechenden Akzeptorklassen. Die Zuordnungen müssen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung und dokumentiert sein.

4.6.3 Anlagen zum Schutz gegen atmosphärische Entladung

Gefährliche Gebäude müssen gegen die Gefahren durch atmosphärische Entladungen geschützt sein, z. B. durch eine ausreichende Erdüberschüttung. Ist dies nicht erfüllt, muss eine Blitzschutzanlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Blitzschutztechnik vorhanden sein. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für gefährliche Plätze.

Der bauliche Blitzschutz kann auch entfallen, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer nachweist und dokumentiert, dass der Blitzschutz durch die natürliche Lage ausreichend gegeben ist.

Siehe DIN EN 62305-1/VDE 0185-305-1 "Blitzschutz - Teil 1: Allgemeine Grundsätze" und DIN EN 62305-2/VDE 0185-305-2 "Blitzschutz - Teil 2: Risikomanagement" bzw. DIN EN 62305-3/VDE 0185-305-3 "Blitzschutz - Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen".

4.6.4 Diebstahlsicherung

Gefährliche Gebäude und gefährliche Plätze sind so zu errichten und zu betreiben, dass Explosivstoffe gegen Diebstahl gesichert sind. Die Schutzmaßnahmen müssen der möglichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die durch die missbräuchliche Verwendung der Explosivstoffe bewirkt werden kann, entsprechen. Bauliche Schutzmaßnahmen können teilweise entfallen, soweit ein gleichwertiger Schutz durch den Einbau von Meldeanlagen oder durch Bewachung gewährleistet ist.

Für Plätze können dies alarmgesicherte Einzäunungen und für Gebäude alarmgesicherte Zugangssicherungen sein.