Abschnitt 4.4 - 4.4 Anforderungen an gefährliche Betriebsteile
4.4.1 Gefährliche Betriebsteile
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die gefährlichen Gebäude und Plätze so anzulegen, dass ein zusammenhängender gefährlicher Betriebsteil oder mehrere in sich zusammenhängende gefährliche Betriebsteile gebildet werden.
Im gefährlichen Betriebsteil sind die Errichtung und der Betrieb ungefährlicher Gebäude oder Plätze zulässig, soweit dies für den Betriebsablauf erforderlich ist.
4.4.2 Umfrieden gefährlicher Betriebsteile
Gefährliche Betriebsteile müssen gegen unbefugtes und unbeabsichtigtes Betreten umfriedet sein, falls sie nicht in einem umfriedeten Teil des Betriebes liegen.
Diese Anforderung erfüllt ein Zaun von mindestens 1,80m Höhe.
Ausreichende Fluchtmöglichkeiten müssen vorhanden sein.
Der Abstand der Umfriedung zu gefährlichen Gebäuden und gefährlichen Plätzen muss mindestens 30 m betragen, wenn eine gefährliche Einwirkung von außen auf die Explosivstoffe möglich ist.
Eine gefährliche Einwirkung ist z. B. dann nicht gegeben, wenn eine Brandwand oder die mit Erde überdeckte Seite des Gebäudes der Umfriedung zugekehrt ist.
4.4.3 Maßnahmen gegen äußere Einwirkungen
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Maßnahmen gegen Einwirkungen auf gefährliche Gebäude und Plätze von außerhalb des Betriebsgeländes zu treffen, wenn eine gefährliche Einwirkung von außen auf die Explosivstoffe möglich ist.
4.4.4 Brandschutzbereich
Um gefährliche Gebäude oder Plätze muss ein ausreichend dimensionierter Brandschutzbereich angelegt und erforderlichenfalls gekennzeichnet sein.
4.4.5 Begrenzung der Anzahl der Versicherten
Im gefährlichen Betriebsteil ist die Anzahl der ungefährlichen Gebäude, die dem dauernden Aufenthalt von Versicherten dienen, auf das für den Betrieb notwendige Maß zu beschränken.
Siehe auch Abschnitt 6.4.2 dieses Teils der Regel.