DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.3 - 4.3 Schutz- und Sicherheitsabstände

4.3.1 Anforderungen zur Abstandsbestimmung

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer die Schutz- und Sicherheitsabstände zu ermitteln. Die Berechnung der Abstände hat nach Anhang 4 dieser Regel zu erfolgen.

4.3.2 Vorgehen bei unterschiedlichen Gefahrgruppen

Für das Aufbewahren von Explosivstoffen verschiedener Gefahrgruppen sind die Regelungen der Nummer 5 von Anhang 4 dieser Regel anzuwenden.

4.3.3 Vorgehen bei einzelnen gefährlichen Räumen

Sind nur in bestimmten Räumen gefährlicher Gebäude Explosivstoffe vorhanden und ist sichergestellt, dass eine Explosionsübertragung oder Brandübertragung oder Brandausweitung auf andere Gebäudeteile verhindert ist, ist die Einhaltung der Sicherheitsabstände von den Räumen mit Explosivstoffen aus möglich.

4.3.4 Nicht zu berücksichtigende Räume

Räume von Gebäuden, die nicht dem Aufenthalt von Versicherten dienen und die keine Explosivstoffe und keine betriebswichtigen Einrichtungen enthalten, sind bei der Berechnung der Sicherheitsabstände nicht zu berücksichtigen.

4.3.5 Nicht zu berücksichtigende Gebäude

Zu ungefährlichen Gebäuden ohne ständige Arbeitsplätze ist ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich, sofern von diesen nach äußerer Einwirkung durch Wurfstücke oder durch Brandübertragung eine Gefährdung anderer schutzwürdiger Gebäude oder Plätze nicht zu erwarten ist.

4.3.6 Fokussierung in Wirkrichtung

Für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1 müssen die Abstände gemäß Anhang 4 dieser Regel vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Donatorgebäudes eine gerichtete Wirkung zu erwarten ist.

4.3.7 Ungefährliche Gebäude mit sonstigen Gefahrenpotentialen

Ungefährliche Gebäude oder Plätze, die keine ständigen Arbeitsplätze enthalten, in oder auf denen jedoch Einrichtungen (z. B. Einrichtungen der elektrischen Versorgung) vorhanden sind, die für den sicheren Betrieb von Anlagen oder Maschinen wesentlich sind oder die eine besondere Gefahr darstellen (z. B. Flüssiggasbehälter, Behälter für brennbare Flüssigkeiten), müssen gegenüber gefährlichen Gebäuden oder Plätzen durch Bauweise oder Einhaltung ausreichender Abstände geschützt sein.

Von ungefährlichen Gebäuden geht keine Brandgefahr aus, wenn Baustoffe der Baustoffklasse B1 der DIN 4102-1 "Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfung" verwendet werden.

4.3.8 Gebäude und Plätze für das Lagern explosionsfähiger Stoffe

Gefährliche Gebäude und Plätze müssen von Gebäuden und Plätzen für das Lagern explosionsfähiger Rohstoffe, die nicht explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes sind, solche Abstände haben, dass eine Detonation nicht auf diese Rohstoffe übertragen werden kann.

Nicht explosionsgefährlich im Sinne des Sprengstoffgesetzes sind z. B. Dinitrotoluol, Ammoniumnitrat.

4.3.9 Lagerverbot für brennbare Flüssigkeiten und Druckgasbehälter

Brennbare Flüssigkeiten und Druckgasbehälter dürfen nicht in gefährlichen Gebäuden gelagert werden.

4.3.10 Ausnahmen zur Minderung von Abständen

Die für den Arbeitsschutz des Unternehmens zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger zulassen, dass die Schutz- und Sicherheitsabstände nach Anhang 4 dieser Regel verringert werden oder entfallen, wenn

  • eine Brand- oder Explosionswirkung in bestimmter Richtung nicht oder nur in verminderter Stärke auftreten kann (z. B. aufgrund der Masse, der besonderen Eigenschaften oder der Phlegmatisierung des Explosivstoffes, technischer oder baulicher Maßnahmen, der Art der Beanspruchung des Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes oder günstiger örtlicher Verhältnisse),

  • ein Objekt nicht schützenswert ist und

  • die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten und Dritter sowie den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.

Günstige örtliche Verhältnisse sind z. B. vorhandene Bodenerhebungen, Bodensenken und Baumbestand. Deren Wirksamkeit muss in der Gefährdungsbeurteilung nachgewiesen und dokumentiert sein.