DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Bauliche Anforderungen

4.2.1 Allgemeine Gebäudeanforderungen

Gebäude mit Brand- oder Explosionsgefahr müssen dem Anhang 3 dieser Regel entsprechen.

Abweichend von Satz 1 müssen Gebäude mit Explosionsgefahr, in denen im Verhältnis zur Gebäude- und Raumgröße bestimmungsgemäß nur solche Mengen von Explosivstoffen vorhanden sind, dass bei deren Explosion eine zerstörende Wirkung des Gebäudes nicht zu erwarten ist, nur den Nummern 2 und 3 mit Ausnahme der Nummer 2.2 von Anhang 3 dieser Regel entsprechen.

4.2.2 Ausnahmen zu Stockwerken

Gefährliche Gebäude sind nur mit einem Stockwerk zulässig. Der zuständige Unfallversicherungsträger kann im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen zulassen, wenn mehrere Stockwerke verfahrenstechnisch erforderlich sind, eine Brand- oder Explosionsübertragung zwischen den Stockwerken ausgeschlossen ist, die Fluchtwege im Ereignisfall benutzbar bleiben und mehrere Stockwerke mit dem Schutz der Versicherten vereinbar sind. Allgemein ausgenommen von der Ein-Stockwerksregel sind Gebäude mit Arbeitsbühnen für Pulvervorratsbehälter zum Beschicken von Ladestationen und Gebäude mit Arbeitsbühnen für Gießkessel zum Füllen von Munition.