DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 4.1 - 4 Schutzmaßnahmen
4.1 Allgemeine Anforderungen

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass die Gebäude, Räume, Plätze, Einrichtungen, Anlagen, Arbeitsmittel und Tätigkeiten so ausgeführt und betrieben werden, dass die Gefährdung der Versicherten am Arbeitsplatz und Dritter durch Brand oder Explosionswirkungen minimiert wird.