DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 3.1 - 3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Gefährdungsbeurteilung

3.1.1 Basis der Gefährdungsbeurteilung

Entsprechend der §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes sowie § 3 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" ist die Unternehmerin oder der Unternehmer verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, zu dokumentieren und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch dafür zu sorgen, dass das Ausmaß der Gefährdungen nach §§ 6 und 12 der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit der Technischen Regel für Gefahrstoffe "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" (TRGS 400) fachkundig beurteilt und das Ergebnis dokumentiert wird. Die mit den Tätigkeiten verbundenen inhalativen, dermalen und physikalisch-chemischen Gefährdungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen und in der Gefährdungsbeurteilung zusammenzuführen.

Die folgenden Regelungen zur Gefährdungsbeurteilung betreffen ausschließlich die Brand- und Explosionsgefahren bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen.

3.1.2 Umfang der Gefährdungsbeurteilung

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind bei Tätigkeiten mit Explosivstoffen die

  • Gebäude, Räume oder Plätze, in/auf denen bestimmungsgemäß Explosivstoffe mit der jeweiligen Gefahrgruppenzuordnung nach Unterkapitel 3.2 dieses Teils der Regel vorhanden sind,

  • Gebäude, Räume oder Plätze, in/auf denen ständige Arbeitsplätze vorhanden sind,

  • Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmittel, die verfahrensbedingt mit Explosivstoffen in Berührung kommen,

  • Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmittel, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie mit Stoffen mit explosiven Eigenschaften als Staub, Dampf, Kondensat, Sublimat oder in anderen Zustandsformen in Berührung kommen können und

  • baulichen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie der natürliche Schutz (z. B. Bewuchs, Geländebeschaffenheit)

in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

3.1.3 Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung

In der Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Explosivstoffen sind insbesondere zu dokumentieren:

  1. 1.

    Verwendete Informationsquellen, insbesondere sicherheitstechnische Kenndaten sowie die Nettoexplosivstoffmassen an den Arbeitsplätzen,

  2. 2.

    Gefahrgruppenzuordnung der Explosivstoffe an den einzelnen Arbeitsplätzen nach Unterkapitel 3.2 dieses Teils der Regel,

  3. 3.

    Explosivstoffmasse-Abstandsbetrachtungen nach Unterkapitel 4.3 dieses Teils der Regel,

  4. 4.

    Zuordnung der Bauausführung von Gebäude mit Schutzmaßnahmen zu Donator und Akzeptorklassen nach Abschnitt 4.6.2 dieses Teils der Regel,

  5. 5.

    Widerstandsnachweise für Bauteile nach Abschnitt 4.7.4 dieses Teils der Regel,

  6. 6.

    Arbeitsplätze, an denen die Versicherten einer hohen Gefährdung durch Brand- oder Explosionswirkungen ausgesetzt sein können, nach Abschnitt 4.8.3 dieses Teils der Regel,

  7. 7.

    Bereichseinteilung der Gebäude, Räume und Plätze sowie Einhaltung der Anforderungen an Einrichtungen, Anlagen und Arbeitsmittel nach Unterkapitel 4.14 dieses Teils der Regel,

  8. 8.

    die im Betrieb durchgeführten Tätigkeiten mit Explosivstoffen nach Kapitel 5 dieses Teils der Regel.