DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Anhang 10 - Schutzabstände Wohnbereiche/Verkehrswege

Gemäß den Vorgaben der 2. SprengV sind Schutzabstände zu Wohnbereichen und Verkehrswegen einzuhalten.

  1. 1.

    Von den gefährlichen Gebäuden oder Plätzen müssen zu Wohnbereichen und Verkehrswegen in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe und der Nettoexplosivstoffmasse Schutzabstände eingehalten werden.

  2. 2.

    Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude oder Plätze mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1

    • zu Wohnbereichen sind nach der Formel E = 22 • M1/3*)

      zu berechnen. Für Gegenstände der Gefahrgruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist jedoch ein Abstand von mindestens 275 m einzuhalten.

    • zu Verkehrswegen sind nach der Formel E = 15 • M1/3*)

      zu berechnen. Für Gegenstände der Gefahrgruppe 1.1, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist jedoch ein Abstand von mindestens 180 m einzuhalten.

  3. 3.

    Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude oder Plätze mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.2

    • zu Wohnbereichen sind nach der Formel E = 58 • M1/6*)

      zu berechnen. Für Gegenstände der Gefahrgruppe 1.2, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist der Schutzabstand nach der Formel E = 76 • M1/6*)

      zu berechnen. In jedem Fall ist ein Abstand von mindestens 90 m bzw. 135 m einzuhalten.

    • Die Schutzabstände zu Verkehrswegen sind nach der Formel E = 39 • M1/6*)

      zu berechen. Für Gegenstände der Gefahrgruppe 1.2, bei denen eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke gegeben ist, ist der Schutzabstand nach der Formel

      E = 51 • M1/6*)

      zu berechnen. In jedem Fall ist ein Abstand von mindestens 60 m bzw. 90 m einzuhalten.

  4. 4.

    Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude oder Plätze mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.3

    • zu Wohnbereichen sind nach der Formel E = 6,4 • M1/3*)

      zu berechnen. In jedem Fall ist ein Abstand von mindestens 60 m einzuhalten.

    • zu außerbetrieblichen Verkehrswegen sind nach der Formel E = 4,3 • M1/3*)

      zu berechnen. In jedem Fall ist ein Abstand von mindestens 40 m einzuhalten.

      Bei einer Nettoexplosivstoffmasse bis 100 kg ist ein Schutzabstand nicht erforderlich. Durch bauliche Maßnahmen muss jedoch sichergestellt sein, dass keine Wirkung nach außen oder nur in ungefährlicher Richtung auftritt.

  5. 5.

    Für Gebäude oder Plätze mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.4 ist bei einer Nettoexplosivstoffmasse bis 100 kg ein Schutzabstand nicht erforderlich.

    Bei einer Nettoexplosivstoffmasse über 100 kg muss ein Schutzabstand zu Wohnbereichen und zu außerbetrieblichen Verkehrswegen, unabhängig von der Nettoexplosivstoffmasse, von mindestens 25 m eingehalten werden.

Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 sind die Schutzabstände für Spreng- und Brandplätze nach der Formel

E = k • M1/3 *)

und unter Verwendung der Tabelle 8 in Anhang 6 zu berechnen.

*) Dabei bedeutet:

E =Kürzester Abstand zwischen gefährlichen Gebäuden/Plätzen und Wohnbereichen/Verkehrswegen in Meter.
k =Konstante, die von der Gefahrgruppe der Explosivstoffe und der Art des gefährdeten Objekts abhängig ist.
M =Anzurechnende Nettoexplosivstoffmasse in/auf gefährlichen Gebäuden/Plätzen in Kilogramm.