DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Anhang 8 - Verträglichkeitsgruppen/Zusammenlagern/Abstellen

Verträglichkeitsgruppen beim Zusammenlagern und gemeinsamen Abstellen von Explosivstoffen

VerträglichkeitsgruppeBezeichnung
AZündstoff
BGegenstand mit Zündstoff mit weniger als zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
CTreibstoff oder anderer deflagrierender Explosivstoff oder Gegenstand mit solchem Explosivstoff.
DDetonierender Explosivstoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem Explosivstoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungseinrichtungen.
EGegenstand mit detonierendem Explosivstoff ohne Zündmittel mit treibender Ladung.
FGegenstand mit detonierendem Explosivstoff mit seinem eigenen Zündmittel, mit oder ohne treibende Ladung.
GPyrotechnischer Satz oder Gegenstand mit pyrotechnischem Satz.
SExplosivstoff, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch nicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Packstück beschränkt bleibt, außer dass das Packstück durch Brand beschädigt wird. In diesem Falle müssen die Luftstoß- und Splitterwirkung auf ein Maß beschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaßnahmen in der unmittelbaren Nähe des Packstückes weder eingeschränkt noch verhindert werden.

Das Zusammenfassen der Explosivstoffe zu Verträglichkeitsgruppen ist unabhängig von der Einteilung in Gefahrgruppen.

Zu einer Verträglichkeitsgruppe können Explosivstoffe mehrerer Gefahrgruppen gehören.