DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Anhang 4 - Schutz- und Sicherheitsabstände

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Anforderungen zur Bestimmung von Abständen

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die gefährlichen Gebäude oder Plätze so anzulegen und zu nutzen, dass durch Abstände Vorsorge vor Brand- oder Explosionswirkung getroffen wird. Die Abstandsbetrachtungen müssen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein.

Zur Bestimmung der Schutz- und Sicherheitsabstände nach Unterkapitel 4.3 in Teil I dieser Regel ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1.

    Zuordnung der Explosivstoffe zu den Gefahrgruppen nach Unterkapitel 3.2 in Teil I,

  2. 2.

    Prüfung von Regelungen der Unfallversicherungsträger auf besondere Forderungen; Ermittlung der anzusetzenden Netto-Explosivstoffmasse,

  3. 3.

    Vorgehen beim Vorhandensein unterschiedlicher Gefahrgruppen,

  4. 4.

    Berücksichtigung der Bauart von Gebäuden und ihre Donator-Akzeptoreigenschaften,

  5. 5.

    Berücksichtigung von Schutzwällen und gleichwertigen Schutzeinrichtungen,

  6. 6.

    Berücksichtigung möglicher Sprengstücke,

  7. 7.

    Ermittlung des k-Faktors oder des Mindestabstandes aus den Donator- und Akzeptorklassen sowie Bestimmung der Schutz- und Sicherheitsabstände.

1.1 Schutz- und Sicherheitsabstände

Die erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstände bestimmen sich nach den Nummern 2 und 3 dieses Anhangs.

Abweichend von der Nummer 1 dieses Anhangs müssen die Schutz- und Sicherheitsabstände vergrößert werden, wenn eine gerichtete Brand- oder Explosionswirkung zu erwarten ist oder ein Objekt besonders schützenswert ist.

Abweichend von der Nummer 1 dieses Anhangs kann die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung der Unternehmerin oder des Unternehmers eine Verringerung der Schutz- und Sicherheitsabstände zulassen, wenn

  • eine Brand- oder Explosionswirkung in bestimmter Richtung nicht oder nur in verminderter Stärke auftreten kann,

  • ein Objekt nicht schützenswert ist und

  • die Abweichung mit dem Schutz der Versicherten und Dritter sowie den Belangen der öffentlichen Sicherheit vereinbar ist.

Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen. In die Entscheidung ist möglichst die nach Landesrecht zuständige Genehmigungsbehörde mit einzubeziehen.

1.2 Weitere Abstände

1.2.1 Abstände zu Anlagen mit anderen Gefahrstoffen

Bei der Aufbewahrung von Behältern mit brennbaren Flüssigkeiten außerhalb gefährlicher Gebäude oder in der Nähe gefährlicher Plätze ist von diesen ein Abstand von mindestens 20 m einzuhalten.

Bei der Lagerung von leicht entzündlichen oder brennbaren Materialien ist zu gefährlichen Gebäuden oder Plätzen ein Abstand von mindestens 25 m einzuhalten. Abweichungen von den Abständen der Nummern 1 und 2 sind zulässig, wenn durch bauliche Maßnahmen oder technische Einrichtungen eine gleichartige Sicherheit gewährleistet ist.

Gebäude oder Plätze für explosionsfähige Rohstoffe und Zubereitungen, die nicht dem SprengG unterliegen, müssen solche Abstände zu gefährlichen Gebäuden oder Plätzen haben, die keine wechselseitige Brand- oder Explosionsübertragung zulassen.

1.2.2 Abstände zu ungefährlichen Gebäuden oder Plätzen

Ungefährliche Gebäude oder Plätze mit Einrichtungen, die für den sicheren Betrieb wesentlich sind oder solche mit bedeutsamem Gefahrenpotential, müssen durch Abstände oder Bauweise vor Brand- oder Explosionswirkungen gefährlicher Gebäude oder Plätze ausreichend geschützt sein.

Zu ungefährlichen Gebäuden oder Plätzen ohne ständige Arbeitsplätze ist ein Sicherheitsabstand nicht erforderlich. Satz 1 gilt nicht, wenn gefährliche Sekundärwirkungen auf andere schutzwürdige Gebäude oder Plätze entstehen können.

1.2.3 Sympathetischer Detonationsabstand

Es ist dies der Abstand zwischen benachbarten Explosivstoffmengen, bei der durch Stoßwellen, Schwaden und Wurfstücke eine praktisch gleichzeitige Detonation erfolgt. Der Übertragungsabstand ist abhängig von der Empfindlichkeit und vor allem von der Umhüllung des gefährdenden Explosivstoffes sowie den möglichen Schutzmaßnahmen. Im Allgemeinen ist in Gebäuden nur innerhalb des Kraters mit einer sympathetischen Detonation zu rechnen. Je nach Untergrund liegt der Kraterradius bei Gebäuden zwischen 0,3-0,8 * M1/3, wobei die Explosivstoffmasse M in kg anzusetzen ist.

Im Zweifelsfall ist eine gutachterliche Stellungnahme, z. B. bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), einzuholen.

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Schutzabstände

Beim Zerlegen und Vernichten von Explosivstoffen sind die Schutzabstände des Anhangs "Fundmunition" aus der DGUV Regel 113-003 "Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Zerlegen von Gegenständen mit Explosivstoff oder beim Vernichten von Explosivstoff oder Gegenständen mit Explosivstoff (Explosivstoff-Zerlege- oder Vernichteregel)" zu beachten (siehe auch Tabelle 8 des Anhangs 6 dieser Regel).

2.1 Ermittlung der Schutzabstände

Die Schutzabstände zu Wohnbereichen und Verkehrswegen sind mit den Formeln des Anhangs 10 zu berechnen. Für das Zerlegen und Vernichten von Explosivstoffen siehe Nummer 2 dieses Anhangs.

Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude und Plätze zu Objekten, in denen dauernd oder häufig Menschenansammlungen (z. B. Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime, Schulen, Kindertagesstätten und -gärten, Hochhäuser (über 22 m Höhe), Warenhäuser, Geschäftshäuser, große Kirchen, große Versammlungsstätten, große Sportstätten, große Freizeitanlagen, große Personenbahnhöfe, große Häfen mit Personenverkehr und gleichzustellende Anlegestellen, Verkehrsflughäfen) stattfinden oder zu Objekten von besonderer Bedeutung oder Bauart, sind gegenüber den Abständen des Anhangs 10 dieser Regel zu vergrößern.

Besonders schutzbedürftige Objekte sind alle Verkehrswege mit hoher Verkehrsbelastung (Gefahr von Sekundärschäden), wie z. B.

  • Bundesautobahnen,

  • Straßen mit einer Verkehrsbelastung von mehr als 5.000 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (im Jahresmittel),

  • Eisenbahnstrecken mit einer Streckenbelastung von mehr als 24 Reisezügen innerhalb von 24 Stunden in jeder Richtung,

  • Wasserwege, deren Verkehrsaufkommen 100.000 Ladetonnen oder 5.000 Fahrzeuge im Jahr überschreitet (Begrenzung auf den betonnten Schifffahrtsweg).

Zu besonders schutzbedürftigen Objekten dürfen die Schutzabstände nicht verringert werden. Die Schutzabstände der gefährlichen Gebäude und Plätze zu Verkehrswegen mit geringer Verkehrsdichte können verringert werden oder entfallen.

Verkehrswege mit geringer Verkehrsdichte sind:

  • Straßen mit einer Verkehrsbelastung von weniger als 250 Fahrzeugen innerhalb von 24 Stunden (im Jahresmittel) und mit einer Verkehrsbelastung in der Verkehrsspitze von höchstens 30 Fahrzeugen in der Stunde,

  • Eisenbahnstrecken, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen, mit einer Streckenbelastung von höchstens 24 Güterzügen in 24 Stunden in jeder Richtung sowie Werkbahnen und Anschlussgleise,

  • Seil- und Schwebebahnen, die ausschließlich dem Güterverkehr dienen,

  • Gewässer, die weder dem gewerblichen Personen- noch Güterverkehr dienen.

Bei unterirdisch sowie in oder an Böschungen errichteten Lagern können die Schutzabstände in den Richtungen, in denen mit geringeren Druckwirkungen (Stoßwellen) zu rechnen ist, verringert werden.

Ist in einer Richtung mit erhöhten Wirkungen zu rechnen, ist der Schutzabstand in dieser Richtung zu vergrößern.

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Sicherheitsabstände

3.1 Ermittlung der Sicherheitsabstände

Für die Bestimmung der Sicherheitsabstände zu gefährlichen Gebäuden mit ständigen Arbeitsplätzen sind die Spalten A 1 bis A 4 der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 und zu gefährlichen Gebäuden ohne ständige Arbeitsplätze die Spalten A 5 bis A 8 der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 maßgebend. Für gefährliche Plätze sind die Spalten A 4 oder A 8 der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 maßgebend.

Gefährliche Gebäude ohne ständige Arbeitsplätze sind z. B. Lager, Abstell- und Trockengebäude.

Jedes gefährliche Gebäude und jeder gefährlicher Platz ist als gefährdendes Objekt (Donator) zu betrachten, das in allen Richtungen andere Objekte (Akzeptoren) gefährden kann.

Ungefährliche Gebäude und Plätze im gefährlichen Betriebsteil gelten als sonstige Gebäude im gefährlichen Betriebsteil.

Der Abstand zwischen zwei gefährlichen Gebäuden/Plätzen muss so ermittelt werden, dass jedes der beiden Gebäude/Plätze sowohl als Donator als auch als Akzeptor betrachtet wird. Als einzuhaltender Sicherheitsabstand gilt der jeweils größere Wert.

Für Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.1 müssen die Abstände vergrößert werden, wenn durch die Bauart oder die Lage des Gebäudes (Donator) eine gerichtete Wirkung (Fokussierung) zu erwarten ist.

Die Fokussierung hängt von der wirksamen Ausblasefläche ab. Näherungsweise soll bei vollflächiger Ausblaseseite des gefährlichen Gebäudes oder Raumes der Abstand um mindestens 10 % und bei teilflächiger Ausblaseseite um bis zu 13 % vergrößert werden. Alternativ kann die Explosivstoffmasse entsprechend der Abstandsänderung proportional angepasst werden. In beiden Fällen ist die Einhaltung des Mindestabstandes vorausgesetzt.

Bei den Tabellen des Anhangs 6 ist jeweils die Spalte und Zeile mit dem Symbol zu verwenden, das den Verhältnissen in Wirkungsrichtung entspricht.

Bei der Festlegung der Wirkungsrichtung an den Ausblaseseiten ist zumindest ein Öffnungswinkel von 60° zu berücksichtigen, siehe Abbildung 1. Durchgeführte Druckausbreitungsrechnungen haben gezeigt, dass der Wirkbereich in Bezug auf den gehörschädigenden Druck deutlich größer als der schraffierte Bereich nach Abbildung 1 sein kann.

ccc_2069_170201_01.jpg
Abb. 1
Wirkungsbereich vor Ausblaseseiten

In vertikaler Richtung ist bezüglich Splitterwurf ein Abgangswinkel von mindestens 25° zur Horizontalen, anlog zur Abbildung, anzunehmen.

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Ermittlung der anzusetzenden Netto-Explosivstoffmasse

Es ist die gesamte an einem Ort (Gebäude, Platz, Raum) vorhandene Explosivstoffmasse in Ansatz zu bringen. Bei Explosivstoffen, die in der Masse explodieren, ist das TNT-Äquivalent die Basis.

Ist die Explosivstoffmasse an einem Ort so unterteilt, dass keine Teilmenge die gleichzeitige Deflagration oder Detonation einer anderen Teilmenge auslösen kann, ist nur die Teilmenge anzurechnen, die den größten Abstand erfordert.

Befinden sich an einem Ort zusätzlich zum vorhandenen Explosivstoff explosionsfähige Stoffe, die unter Betriebsbedingungen mitexplodieren können, sind diese hinzuzurechnen.

Explosivstoffe, die in einem nicht explosionsfähigen Zustand vorliegen, sind bei der Netto-Explosivstoffmasse nicht anzurechnen.

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Vorgehen beim Vorhandensein unterschiedlicher Gefahrgruppen

Befinden sich an einem Ort Explosivstoffe verschiedener Gefahrgruppen, sind die Sicherheitsabstände wie nachfolgend beschrieben zu bestimmen. Von den ermittelten Abständen ist der jeweils größte als Sicherheitsabstand einzuhalten.

5.1 Gefahrgruppen 1.2 und 1.1

Für die Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.2 ist der Abstand nach Tabelle 3 des Anhangs 6 zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 4 des Anhangs 6 anzuwenden.

Aus der Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.1 ist der Abstand nach Tabelle 1 des Anhangs 6 zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 2 des Anhangs 6 anzuwenden.

5.2 Gefahrgruppen 1.3 und 1.1

Für die Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.3 ist nach der Tabelle 5 des Anhangs 6 der Abstand zu bestimmen.

Die Explosivstoffmassen der Gefahrgruppen 1.3 und 1.1 sind zu einer Gesamtmasse zusammenzuzählen. Aus der Gesamtmasse ist nach der Tabelle 1 des Anhangs 6 der Abstand zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 2 des Anhangs 6 anzuwenden.

Ist sichergestellt, dass die Explosivstoffe der Gefahrgruppe 1.3 nicht mitdetonieren, dürfen abweichend von Abschnitt 3 dieses Anhangs die Abstände von Orten mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.3 und 1.1 auch wie folgt bestimmt werden:

  • Abstände für die Gefahrgruppe 1.3 nach der Tabelle 5 des Anhangs 6,

  • Abstände für die Gefahrgruppe 1.1 nach der Tabelle 1 des Anhangs 6.

Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 2 des Anhangs 6 anzuwenden.

5.3 Gefahrgruppen 1.3 und 1.2

Aus der Explosivstoffmenge der Gefahrgruppe 1.3 ist der Abstand nach der Tabelle 5 des Anhangs 6 zu bestimmen.

Für die Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.2 ist der Abstand nach Tabelle 3 des Anhangs 6 zu bestimmen. Können schwere Sprengstücke auftreten, ist Tabelle 4 des Anhangs 6 anzuwenden.

5.4 Gefahrgruppe 1.4 und übrige Gefahrgruppen

Es sind zu bestimmen:

  • der Abstand für die Gefahrgruppe 1.4 des Anhangs 6, Tabelle 6,

  • die Abstände für die gesamte Explosivstoffmasse der anderen Gefahrgruppen nach den Nummern 5.1 bis 5.3 dieses Anhangs.

Bei der Abstandsbestimmung bleibt die Explosivstoffmasse der Gefahrgruppe 1.4 unberücksichtigt, es sei denn, dass eine große Menge von Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.4 durch eine kleine Menge einer anderen Gefahrgruppe zu einer gefährlichen Reaktion gebracht werden kann.

Abweichend von den Nummern 5.1 bis 5.4 dürfen sich auf Spreng- und Brandplätzen gleichzeitig keine Explosivstoffe verschiedener Gefahrgruppen am selben Ort befinden.

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Berücksichtigung von Schutzwällen und gleichwertigen Schutzeinrichtungen

6.1 Schutzwälle, Schutzwände und Schutzmauern

Schutzwälle, Erdschutzwände, Schutzmauern und sonstige Schutzwände sind in den Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 berücksichtigt und mit folgendem Symbol gekennzeichnet:

ccc_2069_170201_02.jpg

6.2 Gleichwertige Schutzeinrichtungen

Erfüllt die dem Donator zugekehrte Wand eines Akzeptors die gleiche Schutzwirkung wie ein Wall, dann ist diese Wand im Sinne der Tabellen 1 bis 5 des Anhangs 6 als Widerstandswand zu betrachten.

7
Ermittlung des k-Faktors oder des Mindestabstandes anhand der Donator- und Akzeptorklassen sowie Bestimmung der Sicherheitsabstände

Unter Berücksichtigung der Donator- und Akzeptorsymbole werden die k-Faktoren den Tabellen 1, 2 und 5 entnommen.

Die Abstände der gefährlichen Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppen 1.1 und 1.3 sind nach der Formel

E = k • M1/3

zu berechnen, soweit nicht Mindestabstände festgelegt sind.

Dabei bedeutet:

E=Abstand in Meter.
k=Konstante, die von den Gefahrgruppen sowie der Bauart und den Schutzeinrichtungen des Donators und des Akzeptors abhängig ist.
M=Anzusetzende Nettoexplosivstoffmasse bzw. Gesamtmenge in Kilogramm.

Für gefährliche Gebäude mit Explosivstoffen der Gefahrgruppe 1.2 sind nach den Tabellen 3 und 4 und der Gefahrgruppe 1.4 nach Tabelle 6 nur Mindestabstände festgelegt.

In Tabelle 7 des Anhangs 6 sind für beispielhaft ausgewählte Explosivstoffmassen entsprechend den k-Faktoren der Tabellen 1, 2 und 5 einige Sicherheitsabstände ausgerechnet.

Die errechneten Abstände sind immer auf ganze Zahlen aufzurunden und sind wie die festgelegten Mindestabstände als Mindestentfernung von der Außenkante des gefährdenden Objektes bis zur Außenkante des gefährdeten Objektes einzuhalten. Die Außenkante des gefährdenden Objektes kann die Raumgrenze des gefährlichen Raumes sein. Die Außenkante des gefährdeten Objektes ist die nächstgelegene Außenwand desselben. Nummer 3.1 dieses Anhangs bleibt unberührt.