DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Anhang 1 - Muster einer Betriebsanweisung für Fahrzeugführer in Explosivstoffbetrieben

  1. 1.

    Jeder Fahrzeugführer muss einsatzbezogen die Anforderungen des Kapitels 5 im Teil I dieser DGUV Regel 113-017 "Tätigkeiten mit Explosivstoffen" und die Anforderungen der DGUV Regel 113-006 "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" kennen und befolgen.

  2. 2.

    Der Fahrzeugführer hat seine innerbetriebliche Fahrerlaubnis mitzuführen.

  3. 3.

    Jede Störung am Fahrzeug ist unverzüglich zu melden. Treten Sicherheitsmängel während des Betriebes auf, ist das Fahrzeug unverzüglich still zu setzen.

  4. 4.

    Vor Fahrtbeginn hat sich der Fahrzeugführer vom betriebssicheren Zustand von Zu- und Anhängefahrzeug zu überzeugen. Er hat insbesondere zu prüfen, ob

    1. a)

      der vorgeschriebene Feuerlöscher vorhanden ist und

    2. b)

      die mitzuführenden Unterlegkeile vorhanden und geeignet sind.

  5. 5.

    Fahrzeuge, die Sicherheitsmängel aufweisen, dürfen nicht benutzt werden. Mängel sind umgehend dem Vorgesetzten zu melden. Eigenmächtige Änderungen und Instandsetzungen sind untersagt. Dem Vorgesetzten ist auch jeder Unfall unmittelbar zu melden.

  6. 6.

    Der Fahrzeugführer ist für eine ordnungsgemäße Beladung der Fahrzeuge und die Ladungssicherung verantwortlich. Die Ladung muss so verstaut und gesichert sein, dass sie nicht über die Ladefläche hinausragt und weder umfallen, herabfallen noch ein Umkippen des Fahrzeuges verursachen kann.

    Auf unebenem Gelände sind nicht an ein Zugfahrzeug gekoppelte Anhänger während des Be- und Entladens und während des An- und Abkuppelns festzusetzen, z. B. durch Unterlegkeile.

  7. 7.

    Der Fahrzeugführer darf Personen auf Fahrzeugen nur mitnehmen, wenn besondere Sitze oder Mitfahrerstände vorhanden sind. Auf mit Explosivstoffen beladenen Fahrzeugen und Anhängerzügen dürfen Personen unter Beachtung von Satz 1 nur mitgenommen werden, wenn diese Personen mit Aufgaben hinsichtlich des Transportes befasst sind.

  8. 8.

    Normalfahrzeuge dürfen bis auf 20 m an die gefährlichen Gebäude oder ihre Umwallung heranfahren oder ohne Halt auch an den gefährlichen Gebäuden vorbeifahren.

  9. 9.

    Der Fahrzeugführer darf mit geschützten und explosivstoffgeschützten Fahrzeugen nur bis an die gefährlichen Gebäude heranfahren.

  10. 10.

    Der Fahrzeugführer darf in Gebäude, die Explosivstoff enthalten, hineinfahren, wenn er dafür von der Unternehmerin oder vom Unternehmer ausdrücklich beauftragt worden ist.

  11. 11.

    Vor Walldurchgängen und vor Türen gefährlicher Gebäude dürfen Fahrzeuge nur so abgestellt werden, dass die Flucht- und Rettungswege nicht - auch nicht vorübergehend - versperrt sind.

  12. 12.

    Fahren auf Verkehrswegen Fahrzeuge mit nicht versandmäßig verpacktem Explosivstoff und andere Fahrzeuge, ist ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.

  13. 13.

    Die jeweils festgesetzte Höchstgeschwindigkeit darf auf keinen Fall, auch nicht bei Talfahrten, überschritten werden. Bei unübersichtlichen Wegstrecken, vor Einmündungen, Kreuzungen, Ausfahrten und Gleisübergängen, in Kurven und Gefällstrecken ist die Geschwindigkeit zu verringern und besondere Vorsicht geboten. Bei Abwärtsfahrten darf der Motor weder abgestellt noch ausgekuppelt werden um ihn möglichst als Bremse zu benutzen und die Bremsanlage vor übermäßiger Erwärmung zu schützen.

  14. 14.

    Bei Dunkelheit oder Nebel darf nur mit eingeschalteter Beleuchtung gefahren werden. Bei Dunkelheit dürfen Fahrzeuge auf Verkehrswegen nicht unbeleuchtet abgestellt werden.

  15. 15.

    Beim Verlassen des Fahrzeuges hat der Fahrzeugführer das Fahrzeug so stillzusetzen, dass es durch Unbefugte nicht in Betrieb genommen werden kann. Das Fahrzeug ist durch Anziehen der Feststellbremse zu sichern. Bei Gefälle sind die Unterlegkeile zu verwenden.