Abschnitt 1.3 - 1.3 Der Teil II-8 gilt nicht für
- 1.
das Herstellen von Prüfmustern zum Zwecke der Zuordnung zu einer Kategorie gemäß Kapitel 3 dieses Teils der Regel,
- 2.
Fertigarzneimittel,
- 3.
Betriebsteile von Betrieben, die dem Geltungsbereich im Teil II-5 dieser Regel unterliegen,
- 4.
die Lagerung von Salpetersäureestern, soweit hierfür die 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.
Vor dem Herstellen von Prüfmustern empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, insbesondere, um auch die Transportbestimmungen für die Prüfmuster zu klären.
Zu beachten sind auch die Informationen 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" sowie 213-083 "Sicheres Arbeiten in der pharmazeutischen Industrie". Fertigarzneimittel sind versandmäßig verpackte Arzneimittel, nicht jedoch Halbfabrikate - sogenannte Bulkware - d. h. noch nicht verpackte Arzneiformen wie Tabletten oder Kapseln.