DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Der Teil II-8 gilt nicht für

  1. 1.

    das Herstellen von Prüfmustern zum Zwecke der Zuordnung zu einer Kategorie gemäß Kapitel 3 dieses Teils der Regel,

  2. 2.

    Fertigarzneimittel,

  3. 3.

    Betriebsteile von Betrieben, die dem Geltungsbereich im Teil II-5 dieser Regel unterliegen,

  4. 4.

    die Lagerung von Salpetersäureestern, soweit hierfür die 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz gilt.

Vor dem Herstellen von Prüfmustern empfiehlt sich eine Rücksprache mit der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Unter den Eichen 87, 12205 Berlin, insbesondere, um auch die Transportbestimmungen für die Prüfmuster zu klären.

Zu beachten sind auch die Informationen 213-850 "Sicheres Arbeiten in Laboratorien" sowie 213-083 "Sicheres Arbeiten in der pharmazeutischen Industrie". Fertigarzneimittel sind versandmäßig verpackte Arzneimittel, nicht jedoch Halbfabrikate - sogenannte Bulkware - d. h. noch nicht verpackte Arzneiformen wie Tabletten oder Kapseln.