Abschnitt 1.2 - 1.2 Der Teil II-7 gilt,
ausgenommen das Herstellen, auch für Sekundärsprengstoffe und pyrotechnische Sätze, sofern sie in Zünd- oder Anzündmitteln verwendet werden.
ausgenommen das Herstellen, auch für Sekundärsprengstoffe und pyrotechnische Sätze, sofern sie in Zünd- oder Anzündmitteln verwendet werden.