Abschnitt 22.4 - 22.4 Verunreinigungen
In Räume, in denen Nitropenta oder ähnliche Explosivstoffe getrocknet oder trocken verarbeitet werden, dürfen keine sandigen Verunreinigungen eingebracht werden.
Dies kann z. B. erreicht werden durch Fußabtreter, feuchte Tücher, Filzüberschuhe.