Abschnitt 22.3 - 22.3 Fremdkörperfreiheit der Rohstoffe
Rohstoffe müssen frei von Fremdkörpern und in der erforderlichen Feinheit in die Nitrierapparate eingebracht werden.
Diese Forderung kann z. B. durch Sieben oder Filtrieren der Rohstoffe erfüllt werden.