Abschnitt 21 - 21 Lösemittel
Beim Behandeln von Explosivstoffen mit organischen Lösemitteln ist sicherzustellen, dass keine explosionsfähige Atmosphäre auftritt.
Dies kann durch eine technische Lüftung erreicht werden.
Beim Behandeln von Explosivstoffen mit organischen Lösemitteln ist sicherzustellen, dass keine explosionsfähige Atmosphäre auftritt.
Dies kann durch eine technische Lüftung erreicht werden.