DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 18.7 - 18.7 Tätigkeit unter Sicherheit bei besonderen Gefahren

Sind beim Einarbeiten von Zuschlagstoffen stoff- oder verfahrensspezifisch besondere Gefahren zu erwarten, darf nur "unter Sicherheit" gearbeitet werden.

Zuschlagstoffe siehe Erläuterungen zu Unterkapitel 19.1 dieses Kapitels.

Besondere Gefahren können sich z. B. aus der Art, Empfindlichkeit oder Menge des Mischgutes sowie der Art des verwendeten Mischers ergeben. Besondere Gefahren können z. B. auch von Wärmemengen ausgehen, die durch chemische oder physikalische Reaktionen beim Einarbeiten frei werden.