Abschnitt 14.16 - 14.16 Feuchthalten von Gießhausfußböden
Fußböden in Schmelz- und Gießhäusern sind während der Betriebszeit ständig feucht zu halten, wenn sie nicht von Explosivstoffen freigehalten werden können. Dies gilt nicht, wenn die vorliegenden Explosivstoffe mit Wasser in gefährlicher Weise reagieren können.