Abschnitt 14.15 - 14.15 Entfernen von ausgeschiedenen Dämpfen und Stäuben
Ausgeschiedene Stäube und Dämpfe aus Schmelz-, Misch- und Gießkesseln müssen nach Bedarf und ansonsten in von der Unternehmerin oder vom Unternehmer festzulegenden Abständen beseitigt werden.