Abschnitt 14.14 - 14.14 Überprüfung der Feuerlöscheinrichtung im Gießbereich
Feuerlöscheinrichtungen nach Unterkapitel 4.9 in Teil II-1 dieses Teils der Regel an Schmelz-, Misch- und Gießkesseln sind regelmäßig und vor dem Anfahren nach längerem Stillstand auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
Bewährt haben sich mindestens vierteljährliche Prüffristen.