DGUV Regel 113-017 - Tätigkeiten mit Explosivstoffen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 14.14 - 14.14 Überprüfung der Feuerlöscheinrichtung im Gießbereich

Feuerlöscheinrichtungen nach Unterkapitel 4.9 in Teil II-1 dieses Teils der Regel an Schmelz-, Misch- und Gießkesseln sind regelmäßig und vor dem Anfahren nach längerem Stillstand auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Bewährt haben sich mindestens vierteljährliche Prüffristen.