Abschnitt 14.12 - 14.12 Temperaturanzeige an Schmelz-, Misch- und Gießkesseln
Jeder Schmelz-, Misch- und Gießkessel ist durch mindestens eine Einrichtung zum Messen der Explosivstofftemperatur zu überwachen.
Siehe auch Abschnitt 4.5.2 in Teil I-1 dieser Regel.