Abschnitt 14.8 - 14.8 Einrichtung zum Entfernen von Dämpfen und Stäuben
Sofern Dämpfe oder Stäube aus den Kesseln entweichen können, müssen Absaugeinrichtungen mit Abscheider vorhanden sein.
Siehe auch Unterkapitel 4.6 in Teil II-1 dieser Regel.
Sofern Dämpfe oder Stäube aus den Kesseln entweichen können, müssen Absaugeinrichtungen mit Abscheider vorhanden sein.
Siehe auch Unterkapitel 4.6 in Teil II-1 dieser Regel.