Abschnitt 14.6 - 14.6 Abflussrohre am tiefsten Kesselpunkt
Abflussrohre für Explosivstoffe müssen an der tiefsten Stelle von Schmelz-, Misch- und Gießkesseln liegen. Sie müssen abnehmbar und leicht zu reinigen sein.
Siehe auch Abschnitt 4.3.1 in Teil II-1 dieser Regel.